Ärzteschaft

KV empfiehlt Zurückhaltung bei verschreibungs­pflichtigen Antihistaminika

  • Donnerstag, 19. Mai 2016
Uploaded: 25.03.2014 18:31:44 by mis
/dpa

Düsseldorf – Ärzte sollten in der Heuschnupfensaison verschreibungspflichtige Antihista­minika zurückhaltend verordnen und die nicht verschreibungspflichtigen so genannten OTC-Präparate bevorzugt empfehlen. Das rät die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein in einer aktuellen Verordnungsinfo.

Sie verweist dabei auf die Arzneimittelrichtlinie: Danach sollen Ärzte nicht verschrei­bungs­pflichtige Präparate zu Lasten der Versicherten verordnen, wenn diese notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. „Erst wenn die nicht verschreibungspflich­tigen Präparate nicht wirken oder nicht vertragen werden, sollten verschreibungspflich­tige Antihistaminika auf einem Kassenrezept verordnet werden“, empfiehlt die KV.

Bekanntlich übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die rezeptfreien Arzneimittel nicht, es sei denn, diese stehen auf der sogenannten OTC-Ausnahmeliste in Anlage I der Arzneimittelrichtlinie. Tatsächlich sind rezeptfreie Antihistaminika hier aufgeführt. Danach sind sie unter bestimmten Bedingungen zu Lasten der Kassen verordnungs­fähig, nämlich

  • in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,

  • zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,

  • bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus, also Juckreiz,

  • zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.

„In diesen Fällen sind nicht-rezeptpflichtige Antihistaminika die wirtschaftliche Alterna­tive“, so die Empfehlung der KV.

hil

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