KV empfiehlt Zurückhaltung bei verschreibungspflichtigen Antihistaminika

Düsseldorf – Ärzte sollten in der Heuschnupfensaison verschreibungspflichtige Antihistaminika zurückhaltend verordnen und die nicht verschreibungspflichtigen so genannten OTC-Präparate bevorzugt empfehlen. Das rät die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein in einer aktuellen Verordnungsinfo.
Sie verweist dabei auf die Arzneimittelrichtlinie: Danach sollen Ärzte nicht verschreibungspflichtige Präparate zu Lasten der Versicherten verordnen, wenn diese notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. „Erst wenn die nicht verschreibungspflichtigen Präparate nicht wirken oder nicht vertragen werden, sollten verschreibungspflichtige Antihistaminika auf einem Kassenrezept verordnet werden“, empfiehlt die KV.
Bekanntlich übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die rezeptfreien Arzneimittel nicht, es sei denn, diese stehen auf der sogenannten OTC-Ausnahmeliste in Anlage I der Arzneimittelrichtlinie. Tatsächlich sind rezeptfreie Antihistaminika hier aufgeführt. Danach sind sie unter bestimmten Bedingungen zu Lasten der Kassen verordnungsfähig, nämlich
in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,
bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus, also Juckreiz,
zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.
„In diesen Fällen sind nicht-rezeptpflichtige Antihistaminika die wirtschaftliche Alternative“, so die Empfehlung der KV.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: