Vermischtes

Landespflegekammer Rheinland-Pfalz muss Beitragserhebungen korrigieren

  • Donnerstag, 9. Juli 2026
/picture alliance, Thomas Frey
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Mainz – Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz muss Beitragserhebungen aus dem Jahr 2025 korrigieren. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat heute den Antrag der Landespflegekammer auf Zulassung der Berufung gegen mehrere Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz abgelehnt. Damit sind die Urteile rechtskräftig.

Die Urteile betreffen Beitragserhebungen aus dem Jahr 2025. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte die Beitragsbescheide von vier Klägerinnen für rechtswidrig erklärt, da die Datengrundlage für die Beitragsberechnung aus der Sicht des Gerichts unzureichend gewesen ist.

Nach Auffassung des Gerichts muss die Kammer auch Pflegefachpersonen erfassen, die außerhalb klassischer Pflegeeinrichtungen tätig sind, etwa in Arztpraxen, Krankenkassen, Bildungseinrichtungen oder in Kindergärten.

Je vollständiger die Daten aller beitragspflichtigen Mitglieder sind, desto gerechter und rechtssicherer könnten die Beiträge berechnet werden, so der Tenor. Die Landespflegekammer teilte heute mit, sie habe ihre Datenerhebung inzwischen weiterentwickelt und arbeite kontinuierlich daran, die Mitgliederdaten weiter zu vervollständigen.

Das OVG hat demnach zudem in seinem Beschluss klargestellt, dass Arbeitgeber nach dem Heilberufsgesetz dazu verpflichtet sind, die personenbezogenen Daten der bei ihnen beschäftigten Pflegefachpersonen zu übermitteln.

„Diese Auskunftspflicht kann die Kammer durch einen Verwaltungsakt gegenüber den Arbeitgebern geltend machen und bei einer Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen“, schreibt die Pflegekammer unter Berufung auf den Beschluss.

Darüber hinaus sind Pflegefachpersonen der Kammer zufolge verpflichtet, der Pflegekammer innerhalb von zwei Wochen die Aufnahme, die Beendigung oder den Wechsel ihrer beruflichen Tätigkeit mitzuteilen.

EB

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