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Landessozialgericht Berlin-Bran­denburg erklärt Qualitäts­prüfungs-Richtlinie für rechtswidrig

  • Freitag, 6. Juli 2018
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Berlin – Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für rechtswidrig erklärt (Az.: L 7 KA 52/14). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) rät den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die entsprechenden Stichproben­prüfungen zunächst auszusetzen. Der G-BA muss die betroffene Richtlinie laut KBV nun überarbeiten. Die Revsision hat das LSG nicht zugelassen.

Die Richter des Landessozialgerichts stellten in der Entscheidung vom 9. Mai, die jetzt bekannt wurde, fest, dass Ärzte keine personenbezogenen Daten im Rahmen von Qualitätsprüfungen an ihre jeweilige KV übermitteln dürfen. Die KVen dürften „nur pseudonymisierte Daten“ von den Niedergelassenen anfordern, heißt es konkret in den Entscheidungsgründen, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegen.

Der KBV zufolge betrifft das Urteil die Qualitätsprüfungen für konventionelles Röntgen und Computertomografie, Kernspintomografie, Arthroskopie, die substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger, die neuropsychologische Therapie, die Magnetresonanz­tomografie der weiblichen Brust sowie weitere (fakultative) Stichprobenprüfungen in einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen.

Im vorliegenden Fall war ein Vertragsarzt, der unter anderem Drogenabhängige therapiert, von seiner KV aufgefordert worden zwölf namentlich benannte Patienten und dessen vollständigen Behandlungsdaten wie etwa die ausführliche Anamnese und Ergebnisse der körperlichen Untersuchung zur Qualitätsprüfung vorzulegen. Da dies aus Sicht der KV nicht vollständig erfolgte, gab es Streit um Fristen und eine mögliche Rückzahlung der Honorare. Der Vertragsarzt begründete sein Verhalten auch damit, dass die KV die Patientendaten nicht pseudonymisiert angefordert habe.

Während das Sozialgericht Berlin noch der KV Recht gab, deutete das LSG die Rechts­lage nun anders. Es hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Gerade bei Patienten mit Suchterkrankungen und wegen des mit der Suchterkrankung verbundenen, weitverbreiteten sozialen Makels sei ein „behutsamer Umgang mit deren Sozialdaten geboten“. Dies sehe der Gesetzgeber im § 299 Sozialgesetzbuch auch so vor, hieß es.

may/EB

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