Landessozialgericht wertet PTBS von Rettungssanitäter als Berufskrankheit

Stuttgart – Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters gilt als Berufskrankheit. Das hat das baden-württembergische Landessozialgericht in Stuttgart erklärt. Die gesetzliche Unfallversicherung müsse die PTBS wie eine Berufskrankheit anerkennen.
Der Rettungssanitäter ist nach Ansicht des Gerichts in seinem fast 30 Jahre dauernden Berufsleben vielen Belastungen ausgesetzt gewesen. Er wurde ab 2016 deswegen behandelt und musste seinen Beruf aufgeben. Zuvor hatte er unter anderem Opfer nach dem Amoklauf von Winnenden 2009 versorgt, wie das Gericht ausführte.
Die Unfallversicherung wollte die PTBS nicht als Berufskrankheit anerkennen, weil sie nicht auf der Liste stehe. Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (Wie-BK) komme nicht in Frage, weil es seit der letzten Änderung der Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belastungsstörungen für Sanitäter gebe.
Es begann ein langer Rechtsstreit, der bis vor das Bundessozialgericht in Kassel ging. Dieses hielt die Anerkennung als Wie-BK für möglich und verwies den Fall zurück nach Stuttgart. Es erklärte, dass Rettungssanitäter während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt seien, die eine PTBS auslösen könnten.
Das Landessozialgericht sollte herausfinden, ob das bei dem Kläger so gewesen ist. Es ermittelte und stellte nun fest, dass der Kläger bei seiner Arbeit tatsächlich mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen sei. Danach habe er jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelt. Der schädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belastungsreaktionen habe sich aufaddiert.
Es sei zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen gekommen, führte das Gericht aus. Der Kläger habe die fortgesetzte Traumatisierung schließlich nicht mehr kompensieren können. Ab April 2016 habe er PTBS in klinisch schwerer Ausprägung gehabt.
Das Gericht sah dafür keine anderen möglichen Auslöser als seine Berufstätigkeit. Das Urteil fiel bereits Mitte November, wurde aber erst heute veröffentlicht.
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