Vermischtes

Landgericht Rottweil weist Impfschadenklage gegen Biontech ab

  • Mittwoch, 6. Dezember 2023
/picture alliance, Silas Stein
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Rottweil – Das Landgericht im baden-württembergischen Rottweil hat eine Klage gegen einen deutschen Impfstoffhersteller wegen eines behaupteten Coronaimpfschadens abgewiesen. Das Gericht sah nach Angaben von heute in seiner Entscheidung keine Grundlage für einen Anspruch auf Schmerzensgeld (Aktenzeichen 2 O 325/22).

Der 58-jährige Kläger verlangte unter anderem aufgrund einer massiven Verschlechterung der Sehkraft auf dem rechten Auge Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro. Zudem wollte er in dem Zivilverfahren feststellen lassen, dass ihm sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung zu ersetzen seien.

Die Kammer hatte demnach nicht zu entscheiden, ob der erlittene Augeninfarkt durch den Coronaimpfstoff verursacht wurde. Eine Haftung des Impfstoffherstellers bei Nebenwirkungen besteht laut Gesetz, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares Maß hinausgehen oder der Schaden infolge einer nicht dem wissenschaftlichen Stand entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Zu beiden Voraussetzungen habe der Kläger keine ausreichende Begründung vorgelegt, entschied das Gericht.

Von der Kammer verlangte Angaben zu vermeintlichen Fehlern im Zulassungsverfahren oder zu zwischenzeitlich neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zu einer geänderten Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses führen würden, konnte der Kläger demnach nicht vorlegen. Er stützte sich stattdessen auf nicht belegbare Verdachtsmeldungen von Impfschäden, aus dem Internet übernommene Einzelmeinungen, von ihm beauftragte nicht wissenschaftliche Stellungnahmen von Ärzten und auf sachlich unzutreffende Kritik an den Sicherheitsberichten des für Impfstoffe zuständigen Paul-Ehrlich-Instituts.

Zu dem vom Kläger erhobenen Vorwurf einer besonderen Gefährlichkeit des Impfstoffs erklärte die Kammer, dass der Hinweis in der Gebrauchsinformation des Impfstoffherstellers, wonach das Auftreten von bei Zulassung unbekannten Nebenwirkungen nicht sicher ausgeschlossen werden könne, ausreichend sei. Für die Haftung bei einer fahrlässigen Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt es dem Gericht zufolge an einer pflichtwidrigen Handlung sowie am Verschulden. Der Kläger kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung am Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.

Zuletzt hatte das Landgericht Düsseldorf am 16. November Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen gegen zwei Impfstoffhersteller wegen mutmaßlicher Schäden durch Coronaschutzimpfungen als unbegründet abgewiesen. Gegen den Mainzer Impfstoffproduzenten Biontech hatten zwei Frauen und ein Mann aus Kaarst, Meerbusch und Düsseldorf geklagt.

Sie fordern wegen angeblicher Dauerschäden, die von der Coronaimpfung mit dem Wirkstoff Comirnaty verursacht sein sollen, insgesamt knapp 500.000 Euro als Schmerzensgeld und über 30.000 Euro materiellen Schadenersatz.

dpa/afp

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