Leber aus Wien nach Jordanien: Neues Thema im Göttinger Strafprozess
Göttingen – Am Montag, dem 49. Prozesstag im Strafverfahren gegen einen an der Universitätsklinik Göttingen tätigen 47jährigen Transplantationschirurgen, ist der Angeklagte erstmals zu einem Fall befragt worden, der im Juli 2005 von der Prüfungskommission der Bundesärztekammer (BÄK) als Verstoß gegen das Transplantationsgesetz gewertet wurde, für die Verursacher aber war dieser Verstoß weitgehend folgenlos geblieben war: Die Übertragung einer im Verbund von Eurotransplant (ET) postmortal gespendeten Leber auf eine jordanische Patientin in einem Krankenhaus in Amman.
Die in Wien explantierte Leber wurde Anfang April 2005 nach Jordanien geflogen aufgrund der Tatsache, dass die jordanische Patientin - entgegen ihres tatsächlichen Wohn- und Aufenthaltsortes - unter Angabe der Postadresse des Universitätsklinikums Regensburg als vermeintliche ET-Einwohnerin („ET-resident“) auf die bundesweite Warteliste für eine Leber gekommen war. Der Patientin war zunächst Ende März 2005 am Jordan-Hospital in Amman ein lebend gespendetes Leberteil durch den Direktor der Chirurgischen Universitätsklinik Regensburg übertragen worden, dem ehemaligen Chef des Angeklagten.
Als das Organ wenige Tage später vermutlich aufgrund von Operationskomplikationen versagte, wurde die Patientin bei ET als hochdringlich eingestuft. So erhielt sie rasch ein Organ. Es stammte aus Österreich, ebenso wie Deutschland Mitglied im ET-Verbund. Der damals in Regensburg als Oberarzt tätige Angeklagte transplantierte die Leber in Amman.
Bundesärztekammer meldete Verstöße zeitnah
Die Anmeldung auf die deutsche Warteliste unter falscher Angabe des Wohnsitzes sei ein Verstoß gegen §§ 9 und 10 des Transplantationsgesetzes, meinte die Prüfungskommission der BÄK im Juli 2005 und meldete die Ereignisse unverzüglich an die zuständigen Landesbehörden inklusive der Sozial-, Wissenschafts- und Justizministerien, an die Universitätsklinik Regensburg und die Landesärztekammer. Es gab aber weder strafrechtliche Sanktionen, noch ein Bußgeld, noch berufs- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen. Die BÄK und andere Teile der Ärzteschaft werteten es als falsches Signal, dass Sanktionen ausblieben: Die Chance, durch Konsequenzen frühzeitig künftigen bewussten Verstößen vorzubeugen, sei damals verpasst worden (DÄ 2012; 31-32: A1534-5).
Nun ist der dazugehörige Bericht und die Stellungnahme der Kommission aus dem Jahr 2006 nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig in die Hauptverhandlung am Landgericht Göttingen eingeführt worden. Offenbar möchte die VI. Große Strafkammer den Fall miteinbeziehen, um sich ein Bild vom Angeklagten zu machen. Die Anklage lautet auf versuchten Totschlag in elf Fällen: Es bestehe der Verdacht, dass der Chirurg während seiner Zeit an der Uniklinik Göttingen (Oktober 2008 bis November 2011) in Manipulationen von Patientendaten involviert gewesen sei mit der Absicht, dass eigene Patienten bei Leberallokationen bevorzugt würden.
In der Folge seien Patienten, die nach den Allokationsregeln tatsächlich an der Reihe gewesen wären nun aber länger warten mussten, möglicherweise gestorben. Auf Körperverletzung mit Todesfolge in drei Fällen lautet ein weiterer Anklagepunkt. Er bezieht sich auf Patienten, die nach Meinung von Staatsanwaltschaft und Nebenklage nach nicht indizierten Lebertransplantationen gestorben seien. Der Angeklagte weist die Vorwürfe als unrichtig zurück. Auch der jetzt in die Hauptverhandlung eingebrachte Bericht der BÄK enthalte „falsche Angaben und falsche Bewertungen: Die Kommissionen schreiben, was sie wollen“.
„Politische Lösung“?
Über die nach Jordanien ausgeflogene Leber sagte der Angeklagte nun vor Gericht, die Zuteilung sei mit Wissen und Zustimmung von ET geschehen: „Der 'desk manager' von ET hätte die Möglichkeit gehabt, das Organ anders zu allozieren.“ Es wurde auf ein ET-Protokoll hingewiesen, in dem das Stichwort „political solution“ im Zusammenhang mit der in Jordanien implantierten Leber auftauche: Dies könne als Zustimmung zur Ausnahme gewertet werden. Dass die Patientin als wohnhaft in Regensburg gemeldet worden war, begründete der Angeklagte damit, sie habe schon für die Primärtransplantation des von einer Tochter gespendeten Leberteils an die Uniklinik nach Regensburg kommen sollen. Wegen des sich akut verschlechternden Gesundheitszustandes sei die Reise obsolet geworden.
Die Behandlung der Patientin habe zu einem Leberlebendspende-Transplantationsprogramm gehört, bei dem die Universitätsklinik Regensburg mit dem Jordan-Hospital in Amman kooperiert habe, so der Angeklagte. Auf die Frage einer Richterin, was denn Patienten in Ländern wie Jordanien ohne eigenes postmortales Transplantationsprogramm geschehe, wenn die lebend gespendete Leber versage, sagte Prof. O: „Das ist sehr schwierig“.
Ein als Zeuge geladener ehemaliger Ärztlicher Direktor des Universitätsklinikum Regensburg erklärte, es sei im Jahr 2004 „erklärter Wille der bayerischen Staatsregierung“ gewesen, medizinische Kooperationen mit Ländern des Nahen Ostens aufzubauen: „Andere bayerische Unikliniken haben im arabischen Raum ähnliche Dinge gemacht.“ Dieses Programm sei nach dem von der BÄK untersuchten Vorfall aber zunächst reduziert, dann eingestellt worden.
Bis die Vorfälle bekannt geworden seien, habe der Angeklagte in Regensburg „gute Arbeit“ gemacht und einen Beitrag zum erklärten Willen des Klinikums geleistet, die Versorgung auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin in der Region zu verbessern: Die Zahl der Lebertransplantationen erhöhte sich von elf im Jahr 2003 auf 57 im Jahr 2007. Mit dem Angebot aus Göttingen, ein Grundgehalt von 170.000 Euro im Jahr zu erhalten und Bonuszahlungen, die an die Zahl der Transplantationen gekoppelt seien, habe die Uniklinik Regensburg aber damals nicht mithalten können und wollen. Prof. O. hab mehr verdienen wollen, dies sei das Motiv für den Wechsel nach Göttingen gewesen, meinte der frühere Ärztliche Direktor.
Keine Hinweise fand das Gericht dafür, dass in Göttingen Geld an den Angeklagten gezahlt worden sein sollen. Konten, auch von Verwandten und Bekannten, zu denen Kontovollmacht bestand, wurden geprüft.
Mehrfach waren in Göttingen Urteilsverkündungen anvisiert worden, die verschoben wurden, zuletzt im Oktober. Viele neue Beweisanträge dürften ein Grund dafür sein. Der Ausgang dieses Verfahrens dürfte Einfluss haben darauf, wie andere Staatsanwaltschaften ihr Material zu Unregelmäßigen an einigen anderen deutschen Zentren bewerten und ob neue Verfahren eröffnet werden oder nicht. In Göttingen sind nun Termine bis zum Januar 2015 geplant.
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