Lebertransplantationen: Regeln für Mindestmengen geändert
Berlin – Postmortale Entnahmen von Spenderlebern können künftig nicht mehr auf die Mindestmenge angerechnet werden. Diese Änderung der Mindestmengenregelung für Lebertransplantationen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute beschlossen.
Leber-Entnahmen sind demnach künftig nur noch dann anrechenbar, wenn es sich um Teilentnahmen zur Leber-Lebendspende handelt oder wenn die kranke Leber des Empfängers als selbstständiger Eingriff entnommen wird, ohne sofort in der gleichen Operation eine Spenderleber transplantieren zu können.
Die bestehende Mindestmenge von 20 beibt laut G-BA erhalten. Aktualisiert wurde der Katalog der Prozeduren und Leistungen, die für die Mindestmenge berücksichtigt werden können.
Eine zwölfmonatige Übergangsregelung soll es den betroffenen Kliniken in zwei Schritten bis 2023 ermöglichen, sich auf die geänderten Anforderungen einzustellen. Mit dem aktuellen Beschluss wurde zudem die Frist für die jährliche Prognosedarlegung vom 15. Juli auf den 7. August verschoben.
Grundlage des getroffenen Beschlusses des G-BA ist eine systematische Literaturrecherche des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei Lebertransplantationen einschließlich Teilleber-Lebendspenden.
Die Regelungen zum Leistungsbereich Lebertransplantation und Teilleber-Lebendspende treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Derzeit gibt es acht Leistungen, für die der G-BA Mindestmengen festgelegt hat.
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