Ärzteschaft

Liposuktion kann künftig unabhängig vom Schweregrad abgerechnet werden

  • Freitag, 12. Juni 2026
/7 RFBSIP, stock.adobe.com
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Berlin – Ab Juli ist die Liposuktion bei Lipödem auch im Stadium 1 und 2 eine Leistung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM). Sie kann damit künftig unabhängig vom Schweregrad der Erkrankung erfolgen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilt.

Für eine Liposuktion bei Lipödem an Unterschenkel, Unterarm, Oberarm und Ellenbogen rechnen Ärztinnen und Ärzte ab dem 1. Juli demnach die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 31095 (Bewertung: 4.750 Punkte / 605,17 Euro) ab. Für Eingriffe an Oberschenkel und Knie gilt die bestehende GOP 31096 (Bewertung: 6.037 Punkte / 769,14 Euro), die bisherige GOP 31097 entfällt.

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Aufnahme der operativen Fettabsaugung bei Patientinnen mit einem Lipödem – unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung – in die Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ war Anfang Oktober 2025 in Kraft getreten.

Dem vorausgegangen war eine Erprobungsstudie, die den Nutzen der Liposuktion im Vergleich zur Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie gezeigt hatte. Im Rahmen der Studie hatten Patientinnen mit stark ausgeprägtem Lipödem bereits vorübergehend die Möglichkeit zu einer operativen Versorgung.

Hierfür waren bereits Ende 2019 entsprechende Leistungen befristet in den EBM aufgenommen worden, die der Bewertungsausschuss jetzt angepasst hat. Die bisherigen Zuschläge und die Kostenpauschale 40165 für die Vergütung der Absaugkanülen bleiben der KBV zufolge bestehen.

Künftig darf eine Liposuktion erfolgen, wenn die konservative Behandlung etwa aus Kompressions- und Bewegungstherapie über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht hinreichend war und keine Besserung gebracht hat. Der Schweregrad der Erkrankung entfällt als Kriterium. Die Liposuktion muss in ein Behandlungskonzept eingebunden sein, insbesondere für den Fall, dass eine begleitende Adipositas vorliegt.

Zur Qualitätssicherung hat der G-BA verschiedene sektorenübergreifende Vorgaben festgelegt, die unter anderem die Voraussetzungen für die Indikationsstellung und die fachliche Qualifikation der diagnostizierenden und operierenden Ärzte regeln.

Die Diagnose und Prüfung der Indikationsvoraussetzungen zur Liposuktion darf demnach durch Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin, für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder mit der Zusatzweiterbildung Phlebologie erfolgen.

Für eine Diagnose müssen eine disproportionale, symmetrische Fettgewebsvermehrung, die nur die Extremitäten betrifft, eine fehlende Betroffenheit von Händen und Füßen und Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten vorliegen.

Die Liposuktion selbst dürfen Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, andere Fachärzte des Gebiets Chirurgie sowie Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten durchführen. Sie müssen aber 50 oder mehr Fälle vor dem 9. Oktober 2025 nachweisen oder eine Liposuktion unter Anleitung in 20 oder mehr Fällen innerhalb von zwei Jahren vornehmen. Weitere Anforderungen hat der G-BA in der Qualitätssicherungsrichtlinie Liposuktion bei Lipödem geregelt.

nfs/EB

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