Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

Berlin – Der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiengangs in Psychologie an einer inländischen Universität reicht als Zugangsvoraussetzung für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten – auch wenn zuvor kein Bachelorstudiengang absolviert wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az. BVerwG 3 C 12.16). Kritik kommt vom Berufsverband der Psychologinnen und Psychologen (BDP). Der Verband sieht die Qualität der Versorgung gefährdet.
„In den vergangenen Jahren entstand für uns der Eindruck, dass die Rechtsprechung zunehmend die Wichtigkeit eines verlässlich hohen, akademischen Zulassungsniveaus für den Berufsstand des Psychologen verstanden hat“, sagte BDP-Präsident Michael Krämer heute in Berlin. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei „nicht nachvollziehbar“.
Allein auf die Masterurkunde für die Zulassung zur Psychotherapeutenausbildung abzustellen würde seiner Meinung nach bedeuten, dass es auf die Inhalte im Bachelor-Studium nicht ankomme. „Derart über fehlende, aber zwingend notwendige Grundkenntnisse hinwegzugehen, gefährdet die Versorgungsqualität in Deutschland und führt zu nicht kalkulierbaren Schäden bei Patienten und Verbrauchern“, sagte Krämer weiter. Er forderte, Patienten müssten sich auf die hohe fachliche Kompetenz von Psychologen und Psychotherapeuten verlassen können. Das Urteil könne zu einer Beliebigkeit beim Berufszugang führen und Tür und Tor für nachhaltig schädlichen Wildwuchs öffnen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte vor wenigen Tagen entgegen den beiden Vorinstanzen entschieden, dass es für die Zulassung zur Psychotherapeutenausbildung genügt, einen Master in Psychologie zu haben. Die Urteilsbegründung steht noch aus.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau 1996 ein Fachhochschulstudium zur Diplom-Sozialpädagogin abgeschlossen und in der Folgezeit in einer psychosozialen Beratungsstelle gearbeitet. Ab 2009 studierte sie berufsbegleitend im Masterstudiengang Psychologie an einer staatlich anerkannten Universität. Nach bestandener Abschlussprüfung, die das Fach Klinische Psychologie einschloss, verlieh ihr die Universität 2013 einen Mastergrad. Im Anschluss beantragte sie die Prüfung ihrer Zugangsberechtigung für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin, die ihr verweigert wurde, weil kein Bachelorabschluss in Psychologie vorlag.
Die obersten Verwaltungsrichter kassierten diese Zulassungsverweigerung nun und entschieden, dass die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin vorliegen. Der bestandene Masterabschluss sei eine Abschlussprüfung im Sinne des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG), erklärten die Richter. Die Erfordernis eines zusätzlichen Bachelorabschlusses in Psychologie ließe sich der Vorschrift nicht entnehmen.
In Deutschland wird für die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut der Abschluss eines fünfjährigen (Diplom-)Studiums der Psychologie verlangt (§ 5 PsychThG). Wegen der grundsätzlichen Gleichstellung des Masterabschlusses an einer Universität mit dem Diplomabschluss an einer Universität sei unter Abschlussprüfung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG neben der Diplomprüfung auch die Masterprüfung zu verstehen, hieß es vom Bundesverwaltungsgericht. Hingegen finde sich im Wortlaut der Norm kein Anknüpfungspunkt dafür, dass für den Zugang zur Ausbildung auch ein Bachelorabschluss in Psychologie vorliegen müsse.
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