Mehr Mittel für Mutter-und-Kind-Stiftung geplant

Berlin – Die Bundesregierung will diverse Anpassungen bei den Regelungen zur Bundesstiftung “Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ vornehmen. In einem entsprechenden Gesetzentwurf ist insbesondere eine Erhöhung der Bundeseinlage vorgesehen.
Laut Regierung ist die gesetzlich festgelegte Mindestsumme, die der Bund an die Stiftung zahlt, seit 1993 unverändert geblieben, obwohl die Lebenshaltungskosten seither erheblich gestiegen seien. „Daher wurde unter anderem von den zentralen Einrichtungen in den Bundesländern, die dort das Vergabeverfahren organisieren und auch Anträge auf Stiftungsmittel bearbeiten und die Hilfeleistungen auszahlen, wiederholt eine Erhöhung dieser Einlage gefordert, um die Entlastungswirkung der Stiftungshilfen abzusichern und zu verbessern“, heißt es im Gesetzentwurf.
Die geplanten Neuregelungen sehen eine Erhöhung der Bundeseinlage in zwei Stufen vor: eine Erhöhung auf 101 Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2027 und eine Erhöhung auf 105 Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2032. Damit könnten die Hilfeleistungen für schwangere Frauen in einer finanziellen Notlage erhöht werden und so besser den tatsächlichen Bedarf abdecken, so die Begründung.
Weiterhin soll das Stiftungsvermögen neu als Verbrauchsvermögen definiert und damit insbesondere in den ersten fünf Jahren ab dem Haushaltsjahr 2027 eine weitere Unterstützung des Stiftungszwecks ermöglicht werden. Durch weitere Änderungen soll der Gesetzestext vollständig geschlechtsneutral formuliert und die Zuständigkeiten für die Bundesstiftung entsprechend richtig dargestellt werden.
Die Bundesstiftung “Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ wurde 1984 errichtet, um schwangere Frauen in besonderen Notlagen schnell und unbürokratisch finanziell zu unterstützen. Ziel der Bundesstiftung ist es, die Bedingungen für Mutter und Kind zu verbessern und Frauen den Weg in das Netz früher Hilfen zu ebnen.
Die Stiftung gewährt finanzielle Hilfen insbesondere für Schwangerschaftsbekleidung, aber auch für die Erstausstattung des Kindes, für die Weiterführung des Haushaltes und der Wohnung, für die Einrichtung sowie für die Betreuung des Kindes.
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