MGV-Bereinigung morgen im Bundestag

Berlin – Die geplante Anpassung der Bereinigungsmechanismen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die aufgrund von im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) enthaltenen Ausbudgetierungen greifen, soll morgen im Bundestag beschlossen werden.
Ursprünglich sollte dies im Rahmen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) erfolgen. Nach Informationen des Deutschen Ärzteblattes kam es allerdings zu formalen Fehlern, so dass der entsprechende Änderungsantrag nun an das Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften angehängt werden soll.
Inhaltlich gibt es jedoch keine Veränderung: Laut Änderungsantrag soll der Bewertungsausschuss Vorgaben zum Korrekturverfahren einschließlich der zu korrigierenden Leistungsmengen beschließen, um die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) basiswirksam zusätzlich zum bisher erfolgten Bereinigungsvolumen zu bereinigen.
Dieses Korrekturverfahren soll sich auf diejenigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) beschränken, für die in dem Verfahren Korrekturbeträge festgestellt werden, die in zurückliegenden Bereinigungszeiträumen noch nicht berücksichtigt worden sind.
Hintergrund der Anpassungen ist eine Regelung aus dem TSVG, wonach bestimmte Leistungen gesondert vergütet werden sollten. Damit wollte die Bundesregierung unter anderem offene Sprechstunden sowie die Terminvergabe durch die Terminservicestellen (TSS) fördern.
Diese Leistungen sind nicht mehr Teil der MGV, sondern fließen extrabudgetär an die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten. In diesem Zusammenhang sollte eine Bereinigung der MGV um die Leistungsbestandteile erfolgen, welche zuvor schon Teil ebendieser waren. Krankenkassenverbände hatten darauf verwiesen, dass es dabei aufgrund verschiedener Faktoren zu einer Unterschätzung der zu bereinigenden Summen gekommen sein könnte.
Der Änderungsantrag enthält diverse Vorgaben zum neuen Korrekturverfahren. So soll das Verfahren auf Fälle von Neupatienten und offene Sprechstunden begrenzt und der Beginn des Korrekturzeitraums auf den 1. Juli 2021 gelegt werden. Bei Andauern der epidemischen Lage von nationaler Tragweite über den 30. Juni 2021 hinaus, würde sich der Korrekturzeitraum verlängern und ein Jahr nach deren Aufhebung zum Ende des dann laufenden Quartals enden.
Für die Ermittlung der Korrekturbeträge für die Leistungsmengen der Neupatienten sollen die entsprechenden Abrechnungsdaten des Jahres 2018, unter Berücksichtigung der Jahre 2016 und 2017, genutzt werden.
Die ermittelten zu erwartenden Leistungsmengen seien auf das zu bereinigende Quartal anzuwenden, heißt es. Von diesen zu erwartenden Bereinigungsmengen sollen die bereits erfolgten Bereinigungsmengen für die Leistungen der Neupatienten abgezogen werden.
Für die offenen Sprechstunden sollen ebenfalls vorherige Bereinigungsmengen in Abzug gebracht werden, wobei als Bezugsgröße die KV mit dem höchsten Bereinigungsanteil im abgelaufenen Bereinigungszeitraum angewandt werden soll.
Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa) hatte scharfe Kritik an der Neubereinigung geübt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nehme damit die ersten Schritte zur Ausbudgetierung ambulanter ärztlicher Leistungen in Richtung einer Einzelleistungsvergütung wieder zurück, weil der Preis dafür aus der MGV gezahlt werde, kritisierte Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des SpiFa.
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) warnte vor einer Doppelbereinigung. Eine Festlegung der Notwendigkeit der Korrektur und des entsprechenden Korrekturverfahrens auf Bundesebene sei nicht zielgenau.
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