Ministerium prüft Regeln zu Krankenkassenbeiträgen von Selbstständigen

Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) prüft Regelungen, nach denen Selbstständige in Spezialfällen möglicherweise zu hohe Krankenkassenbeiträge zahlen mussten. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hervor.
Wer selbstständig und freiwillig kranken- und pflegeversichert ist, für dessen Beiträge gilt Paragraf 240 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Die Beiträge werden zunächst nach bisherigen Einnahmen geschätzt und vorläufig festgesetzt.
Für die Beitragsbemessung nach dem tatsächlich erzielten Einkommen fordern die Krankenkassen das Mitglied auf, sein Einkommen nachzuweisen. Die endgültige Beitragsfestsetzung folgt spätestens nach drei Jahren.
Sollte das Mitglied bis dahin trotz Aufforderung der Krankenkasse keinen Einkommensnachweis erbracht haben, setzt die Kasse den Höchstbeitrag fest, der sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Diese liegt in diesem Jahr bei 4.987,50 Euro pro Monat.
Weisen die Versicherten im Widerspruchsverfahren ein niedrigeres Einkommen nach oder stellen später einen Überprüfungsantrag, lehnen die Krankenkassen die Herabsetzung der Beiträge mit Verweis auf Paragraf 240 offenbar unisono ab.
Diese Praxis überprüft das BMG – sie könne „bei Versicherten im Einzelfall zu Härten führen“, heißt es in der Antwort auf die Kleine Anfrage. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Laut Bundesregierung gab es zum Stichtag 31. März 2023 317.495 Personen, die keine Angaben zu ihren beitragspflichtigen Einnahmen gemacht haben und dadurch den Höchstbeitrag zahlen mussten.
Angaben, wie viele Personen davon ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatten und damit eigentlich niedrigere Beiträge hätten zahlen müssen, konnte die Bundesregierung aber nicht machen.
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