Moderne Beinprothese führt nicht zu geringerer Unfallrente

Kassel – Die gesetzliche Unfallversicherung darf eine Verletztenrente nicht allein deshalb kürzen, weil der Verletzte eine neue mikroprozessorgesteuerte Beinprothese erhalten hat. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) heute entschieden (Az: B 2 U 11/15 R).
Der heute 35-jährige Kläger hatte 1998 als Schüler einen Unfall erlitten. Dieser führte zu einer Amputation seines linken Beins im Bereich des Oberschenkels. Die gesetzliche Unfallversicherung, die neben Arbeits- auch Schulunfälle abdeckt, bezahlte eine Prothese und bewilligte eine Verletztenrente nach einer Erwerbsminderung von 70 Prozent.
2006 erhielt der Kläger von der Unfallkasse eine mikroprozessorgesteuerte Oberschenkelprothese, ein sogenanntes C-Leg. Die ursprüngliche Rentenbewilligung hob die Unfallkasse danach „wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse“ auf. Mit dem C-Leg könne der Mann nun deutlich besser laufen, und auch die Standsicherheit habe sich erheblich verbessert. Die Erwerbsminderung habe sich deshalb um zehn Punkte auf 60 verringert.
Wie nun das BSG entschied, darf die Unfallkasse die Verletztenrente nicht herabsetzen. Die Tabellen, nach denen die Erwerbsminderung berechnet wird, machten keinen Unterschied nach der Qualität der prothetischen Versorgung. Auch wenn es hierüber eine medizinische Diskussion gebe, sei dies jedenfalls nicht als „wissenschaftlich unhaltbar“ anzusehen. Die Tabellen könnten daher weiter genutzt werden. Für die Gerichte gebe es keinen Anlass, die danach berechneten Werte zu korrigieren.
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