Myokardiale fraktionelle Flussreserve ist künftig Kassenleistung

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Messung der myokardialen fraktionellen Flussreserve im Rahmen einer ambulanten Koronarangiografie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Sie hatte den Antrag beim G-BA gestellt, die Leistung in den GKV-Katalog aufzunehmen.
Die Messung darf nur von Kardiologen durchgeführt werden, die über eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung für Leistungen der invasiven Kardiologie verfügen. Sie messen die myokardialen fraktionelle Flussreserve während einer Koronarangiografie. Dafür schieben sie einen Druckmessdraht in das verengte Gefäß. Je niedriger der Wert, desto geringer ist die Blutflussreserve und desto weniger ist das Herzmuskelgewebe durchblutet.
Aussage über Relevanz einer Stenose
„Die Messung der myokardialen fraktionellen Flussreserve verbessert die Entscheidungsgrundlage für oder gegen ein Aufweiten von verengten Herzkranzgefäßen. Medizinisch angezeigt ist dieser Funktionstest aber nur bei den Patienten mit koronarer Herzkrankheit, bei denen eine Koronarangiografie keine klare Aussage zur funktionellen Relevanz einer Engstelle im jeweiligen Gefäß liefert“, erläuterte Harald Deisler, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung, Mitte November.
Das Messergebnis erlaubt dem Arzt also eine Aussage über die Relevanz einer Stenose und kann damit zur Entscheidung für oder gegen eine revaskularisierende Therapie im betroffenen Gefäß beitragen.
Das Bundesministerium für Gesundheit prüft derzeit den Beschluss des G-BA. Wird er nicht beanstandet, tritt er einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach hat der Bewertungsausschuss von Ärzten und Krankenkassen bis zu sechs Monate Zeit, die Vergütung dieser neuen Leistung festzulegen. „Erst dann kann sie vom Patienten als abrechnungsfähige vertragsärztliche Leistung in Anspruch genommen werden“, hieß es aus der KBV.
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