Neue Coronaverordnung: Formloses Attest reicht weiter aus

Berlin – Seit vorgestern gelten neue Priorisierungen bei Impfungen gegen SARS-CoV-2. Trotz Spezifizierungen bei einigen Krankheitsbildern können Ärzte aber weiterhin formlose Bescheinigungen ausstellen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen – und wichtige Aspekte zusammengetragen.
So wird ein Attest erst ab der Priorisierungsgruppe zwei relevant. Dann werden auch jüngere Personen mit Vorerkrankungen geimpft. Diese benötigen ein solches Zeugnis laut KBV aber nur dann, wenn sie nicht schon aufgrund ihres Alters bevorzugt Anspruch haben: in der Priorisierungsgruppe zwei ab 70 Jahren, in Gruppe drei ab 60 Jahren. Hier kann der Nachweis über den Personalausweis erfolgen.
Das Attest selbst kann weiterhin als formlose Bescheinigung ausgestellt werden. Es genügt, darauf zu verweisen, dass eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 beziehungsweise von Paragraf 4 Ziffer 2 der Coronavirusimpfverordnung besteht. In den beiden Paragrafen sind die Krankheiten aufgeführt, bei denen eine Impfung prioritär erfolgen sollte. Weitere Details sind laut KBV auf dem Attest nicht erforderlich.
Vergütet wird die Ausstellung eines Attestes laut Impfverordnung mit einer Pauschale von fünf Euro. Erfolgt der Versand postalisch, kommen 0,90 Euro hinzu. Die Abrechnung erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.
Mit der aktualisierten Impfverordnung sind Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen in die zweite Priorisierungsgruppe aufgerückt. Dazu gehören beispielsweise Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt. Die Fünfjahresgrenze wurde neu eingezogen.
Auch Menschen mit Diabetes mit einem HbA1c-Wert von mindestens 58 mmol/mol oder mindestens 7,5 Prozent, Menschen mit einer schweren chronischen Lungenerkrankung, chronischer Leber- oder Nierenerkrankung oder Adipositas mit einem BMI über 40 sowie Menschen mit schweren psychiatrischen Erkrankungen (bipolare Störung, Schizophrenie, schwere Depression) gehören in die zweite Gruppe.
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