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Neue Praxisinfo zum Ausfüllen der „Kind-Krank-Bescheinigung“

  • Freitag, 24. April 2026
/DimaBerlin, stock.adobe.com
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Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine neue Praxisinformation zum Ausfüllen der „Kind-Krank-Bescheinigung“ vorgestellt.

Kann ein Elternteil aufgrund eines erkrankten Kindes nicht arbeiten, benötigt er oder sie in der Regel eine ärztliche Bescheinigung, nämlich das Formular 21. Damit weisen Eltern gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse nach, dass das Kind krank ist und betreut werden muss. Das betreuende Elternteil beantragt damit auch das Kinderkrankengeld. 

„Bei der Bescheinigung eines erkrankten Kindes müssen Ärzte in der Regel nur den Zeitraum der Betreuung angeben“, informiert die KBV. Das Formular enthält aber außerdem zwei Ankreuzfelder für Unfälle und ein Ankreuzfeld für das soziale Entschädigungsrecht, abgekürzt mit „SER“. Diese drei Ankreuzfelder sind laut der Praxisinfo nur für besondere Fälle gedacht.

So sollten Praxen das Feld „SER“ nur dann ankreuzen, wenn der Grund für die Erkrankung eine anerkannte gesundheitliche Schädigung ist. Es greift bei Personen, die einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, weil sie sich im gesamtgesellschaftlichen Interesse verhalten haben. Abgedeckt werden unterschiedliche Schädigungstatbestände, beispielsweise Impfschäden, gesundheitliche Störungen aufgrund von Gewalttaten oder aus anderen Gründen, die im Vierten Sozialgesetzbuch aufgeführt sind.

Wichtig ist dabei laut der KBV: Den Nachweis über eine anerkannte Schädigungsfolge stellen ausschließlich die zuständigen Versorgungsverwaltungen der Bundesländer aus, zum Beispiel das Landesamt für Soziales oder das Versorgungsamt. Dieser Nachweis muss dem Arzt oder der Ärztin vorgelegt werden, damit auf der Kind-Krank-Bescheinigung das Feld „SER“ angekreuzt werden darf.

Auch zum Ankreuzen der beiden weiteren Felder zu Unfällen in der Kita oder Schule sowie bei sonstigen Unfällen gibt die neue Praxisinfo Beispiele. 

hil

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