Ärzteschaft

Krankschreibung von Kindern dauerhaft per Video und Telefon möglich

  • Freitag, 12. Juli 2024
/Studio Romantic, stock.adobe.com
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Berlin – Ist ein Kind krank, kann es ab sofort grundsätzlich auch nach einer Anamnese per Video oder Telefon vom Arzt krankges­chrieben werden. Darauf haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband ge­einigt. Sie haben eine entsprechende Regelung im Bundesmantelvertrag vereinbart.

Für die Krankschreibung nach einer Fernbehandlung gelten laut KBV verschiedene Voraussetzungen: So darf das Kind noch nicht zwölf Jahre alt sein. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht bei Kindern mit Behinderung und auf Hilfe angewiesenen Kindern.

Die Dauer der Bescheinigung hängt bei Videosprech­stun­den davon ab, ob der Patient dem Arzt bekannt ist oder nicht. So ist für unbekannte Patienten eine Krankschrei­bung bis zu drei Tage möglich, für bekannte Patienten bis zu sieben Tage.

Wichtig: Die Symptomatik muss eine Abklärung per Videosprechstunde zulassen. Eine Folgekrankschreibung mittels Videosprechstunde ist der KBV allerdings nur dann möglich, wenn der Patient für die vorhergehende Bescheinigung zu einer persönlichen Untersuchung in der Praxis gewesen ist.

Darüber hinaus ist für Patienten mit leichten Erkrankungen ebenfalls eine Krankschreibung nach telefoni­scher Anamnese erlaubt. Dabei muss es sich aber um Patienten handeln, die der Praxis bekannt sind. Die Erkrankung darf keine schwere Symptomatik vorweisen. Eine Erstbescheini­gung kann dann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen.

Ist der Patient weiterhin krank, muss er die Praxis aufsuchen. Denn eine Folgebescheinigung per Telefon darf erst erfolgen, wenn der Arzt den Patienten zuvor persönlich in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt hat.

hil/sb

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