Ärzteschaft

Neue Praxisinformation zur COVID-19-Therapie mit monoklonalen Antikörpern

  • Montag, 3. Mai 2021
/Syda Productions, stockadobecom
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Berlin – Ärzte können auch in Deutschland bei Patienten mit COVID-19 eine Therapie mit monoklonalen Antikörpern gegen das Spikeprotein von SARS-CoV-2 erwägen und durchführen.

Die Bereitstellung, den Anspruch sowie die Vergütung dieser in Europa bislang rechtlich nicht zuge­lasse­nen Arzneimittel regelt eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, die jetzt rückwir­kend zum 1. Januar in Kraft getreten ist.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dazu die wichtigsten Informationen für Vertragsärzte in einer Praxisinformation zusammengefasst.

Laut der Rechtsverordnung kann die monoklonale Antikörpertherapie auch ambulant erfolgen, sofern ein Vertragsarzt die Anwendung für einen Patienten als indiziert erachtet und die Therapie im Rahmen eines individuellen Heilversuchs verantwortet.

Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall über die Gebührenord­nungs­­­­position 88400 „Leistungen im Zusam­menhang mit der Anwendung von monoklonalen Antikör­pern“. Die Leistung ist mit 450 Euro bewertet.

Die KBV-Praxisinformation richtet sich vornehmlich an Vertragsärzte, die an COVID-19 erkrankte Patien­ten mit Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf über die Möglichkeit einer monoklonalen Antikör­per­the­rapie informieren möchten, diese aber nicht selber durchführen.

Sie bietet Hintergrundinformationen zur Therapie mit monoklonalen Antikörpern, einen Überblick über die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Therapie sowie Hinweise für das Gespräch zu den Behand­lungs­optionen und den nächsten Schritten.

Außerdem enthält die Praxisinfo einen Link zu einer Liste der Behandlungszentren und Kliniken mit Ansprechpartnern.

hil

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