Neue Praxisinformation zur COVID-19-Therapie mit monoklonalen Antikörpern

Berlin – Ärzte können auch in Deutschland bei Patienten mit COVID-19 eine Therapie mit monoklonalen Antikörpern gegen das Spikeprotein von SARS-CoV-2 erwägen und durchführen.
Die Bereitstellung, den Anspruch sowie die Vergütung dieser in Europa bislang rechtlich nicht zugelassenen Arzneimittel regelt eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, die jetzt rückwirkend zum 1. Januar in Kraft getreten ist.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dazu die wichtigsten Informationen für Vertragsärzte in einer Praxisinformation zusammengefasst.
Laut der Rechtsverordnung kann die monoklonale Antikörpertherapie auch ambulant erfolgen, sofern ein Vertragsarzt die Anwendung für einen Patienten als indiziert erachtet und die Therapie im Rahmen eines individuellen Heilversuchs verantwortet.
Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall über die Gebührenordnungsposition 88400 „Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung von monoklonalen Antikörpern“. Die Leistung ist mit 450 Euro bewertet.
Die KBV-Praxisinformation richtet sich vornehmlich an Vertragsärzte, die an COVID-19 erkrankte Patienten mit Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf über die Möglichkeit einer monoklonalen Antikörpertherapie informieren möchten, diese aber nicht selber durchführen.
Sie bietet Hintergrundinformationen zur Therapie mit monoklonalen Antikörpern, einen Überblick über die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Therapie sowie Hinweise für das Gespräch zu den Behandlungsoptionen und den nächsten Schritten.
Außerdem enthält die Praxisinfo einen Link zu einer Liste der Behandlungszentren und Kliniken mit Ansprechpartnern.
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