Ärzteschaft

Neue Regeln für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung

  • Donnerstag, 22. Mai 2025

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Regelungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) überarbeitet. Dabei geht es um die Teilnahme von Dermatologen an der ASV Kopf- oder Halstumoren und um Qualitätsanforderungen bei der Kernspintomografie.

Laut den neuen Regelungen können Fachärztinnen und -ärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten künftig in der ASV Kopf- oder Halstumoren bei Tumoren der Haut Teil des Kernteams werden. Die Fachgruppe konnte bislang ausschließlich hinzugezogen werden.

„Ein Wechsel ins Kernteam muss dem erweiterten Landesausschuss bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses angezeigt werden“, informiert der G-BA. Dabei ist zu beachten, dass der Beschluss noch vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geprüft wird und erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft tritt.

Der G-BA hat zudem Qualifikationsanforderungen für den Leistungsbereich Kernspintomografie ergänzt: Für alle Fachärzte für Radiologie gelten diese Qualitätsanforderungen von vornherein als erfüllt. 

Für Facharztbezeichnungen, bei denen die entsprechende Weiterbildungsordnung den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Kernspintomografie vorschreibt, gilt die fachliche Qualifikation bei Vorlage der entsprechenden Zeugnisse als erfüllt. Allerdings ist dafür eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in der kernspintomografischen Diagnostik nötig.

Für die Kernspintomografie der Mamma stellt der G-BA zusätzliche Anforderungen, unter anderem die Durchführung und Befundung kernspintomografischer Untersuchungen der Mamma bei mindestens 200 Patientinnen mit mindestens 50 Prozent histologisch gesicherten Befunden. 

hil

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