Ausland

Neue Richtlinien zur ärztlichen Suizidbeihilfe in der Schweiz

  • Donnerstag, 7. Juni 2018
/kazoka303030, stockadobecom
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Bern – Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat neue Richtlinien zur ärztlichen Suizidbeihilfe vorgelegt. Demnach muss ein Arzt selbst entscheiden, ob er einen Patienten bei der Absicht, sich das Leben zu nehmen, aktiv unterstützt, heißt es in dem gestern in Bern veröffentlichten Dokument „Umgang mit Sterben und Tod“.

Die Formulierung objektiver medizinischer Kriterien für die Zulässigkeit der Suizidhilfe sei „problematisch“, hält die Ständevertretung der Schweizer Mediziner fest. Zu den Aufgaben eines Arztes gehöre es nicht, von sich aus Suizidhilfe anzubieten. Er sei auch nicht verpflichtet, diese zu leisten. Er könne dies aber tun, wenn er sich überzeugt habe, dass die Voraussetzungen dazu erfüllt seien.

Diese umfassen laut den neuen Richtlinien, dass dem Arzt bei der Entscheidung eine weitere Person zur Seite steht, die nicht medizinisch ausgebildet sein muss. Weiter müsse der Patient urteilsfähig sein, seine Entscheidung „wohlerwogen“ und ohne äußeren Druck gefällt haben. Seine Krankheitssymptome und Funktionseinschrän­kungen müssten „Ursache unerträglichen Leidens“ sein.

Weitere Voraussetzung sei es demnach, dass der Suizidwillige therapeutische und andere Unterstützungsmaßnahmen gesucht habe, die aber erfolglos geblieben oder von ihm als unzumutbar abgelehnt worden seien. Der Wunsch des Patienten, seine unerträglichen Leidenssituation zu beenden, müsse für den Arzt aufgrund der Vorgeschichte und wiederholter Gespräche nachvollziehbar sein.

Auch die Unterstützung des freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit müsse differenziert betrachtet werden, so die Mediziner weiter. Freiwillig sei der Verzicht dann, wenn der klar geäußerte Wille einer urteilsfähigen Person zu einem solchen „Sterbefasten“ vorliege, hieß es.

Die katholische Lebensrechtsorganisation „Human Life International“ (HLI) in der Schweiz kritisierte, es handle sich nicht um medizinisch-ethische Richtlinien, sondern eine „Auflistung von Handlungsoptionen, die dem überzogenen Selbstbestimmungs­recht der Patienten beziehungsweise dem Gutdünken des ärztlichen Personals überlassen werden“. Die Akademie übernehme damit die Sichtweise der Sterbehilfe­organisation Exit, die für den „Altersfreitod“ eintrete.

Stattdessen müssten die Richtlinien von 2004 in Kraft bleiben, wonach die Beihilfe zum Suizid nicht als Teil ärztlicher Tätigkeit zu sehen sei, weil sie den Zielen der Medizin widerspreche. Andernfalls drohe das gesellschaftliche Vertrauen in die ärztliche Tätigkeit nachhaltig zu verkümmern, so die Organisation.

kna

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