Politik

Neue Verordnung: Krankenhäuser erhalten Liquiditätshilfe

  • Donnerstag, 16. Juni 2022
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Berlin – Krankenhäuser können Abschlagszahlungen auf den Ganzjahreserlösausgleich 2022 erhalten, sofern diese im ersten Quartal 2022 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, aber Belegungsrückgänge zu ver­zeich­nen hatten. Das sieht eine neue Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor, die jetzt in Kraft getreten ist.

Über den Ganzjahresausgleich haben die Krankenhäuser im laufenden Jahr die Möglichkeit, Erlösrückgänge im Ver­gleich zum Jahr 2019 erstattet zu bekommen. Als Maßstab werden jedoch nur 98 Prozent der Erlöse des Jahres 2019 herangezogen.

Mit der „Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftli­chen Sicherung der Krankenhäuser“ reagiert das BMG auf die Liquiditätsengpässe, die viele Krankenhäuser infolge der gestiegenen Inflation derzeit belasten.

Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Kranken­hausgesell­schaft (DKG) werden in der Verordnung dazu aufgefordert, bis zum 30. Juni die Einzelheiten über die Durchfüh­rung der Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, soll die Schiedsstelle den Inhalt der Vereinbarung bis zum 14. Juli festlegen.

Dem Vorstandsvorsitzenden der DKG, Gerald Gaß, reicht diese Liquiditätshilfe für die Krankenhäuser jedoch nicht aus. „Wir erinnern an das Versprechen der alten Bundesregierung, dass kein Krankenhaus durch die Pan­demie wirtschaftliche Probleme bekommen soll“, sagte Gaß dem Deutschen Ärzteblatt. „Tatsache ist aber: Kliniken werden durch einen zweiprozentigen Selbstbehalt Jahr für Jahr belastet. Dieser Selbstbehalt muss endlich weg – auch rückwirkend.“

Widersprüchlich sei zudem die Haltung des Ministeriums angesichts der aktuellen Coronalage. „Einerseits warnt der Minister vor einer Sommerwelle und gleichzeitig beendet er die einzige finanzielle Unterstützung, den Coronaversorgungsaufschlag, zum Ende Juni“, kritisierte Gaß. „Das ist unglaubwürdig.“ Bis zum 30. Juni gilt, dass Krankenhäuser für COVID-19-Patienten einen Versorgungsaufschlag aus der Liquiditätsreserve des Ge­sundheitsfonds erhalten.

„Für die Kliniken gilt die Deckelung der Steigerungsrate, die sich durch das Zusammenspiel von Grundlohnrate und Orientierungswert ergibt“, sagte Gaß. „Für das Jahr 2022 ergibt sich daraus ein maximaler Preisanstieg um 2,32 Prozent. 2,32 Prozent sind noch nicht einmal der berühmte Tropfen auf dem heißen Stein, um die wirt­schaftliche Lage der Krankenhäuser zu stabilisieren. Wir fordern die Bundesregierung auf, die Krankenhaus­struk­turen schnell und nachhaltig zu sichern“.

fos

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