Neues Spahn-Gesetz: Codierrichtlinien kommen, fünf Euro für eine Überweisung zum Facharzt

Berlin – Früher als erwartet hat das Bundesgesundheitsministerium eine Kabinettsfassung des Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgelegt. Es soll bereits am Mittwoch im Bundeskabinett verabschiedet werden. Neben den bereits bekannten Regelungen zur Rufnummer 116117 sowie der Terminvermittlung enthält es einige Neuerungen: So sollen die Codierrichtlinien für niedergelassene Vertragsärzte kommen.
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird beauftragt, verbindliche und bundeseinheitliche Regelungen und Prüfmaßnahmen für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen und Prozeduren zu schaffen“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Dazu soll es erste Festlegungen bis zum 30. Juni 2020 geben, Grundlage könne hier erste Ausarbeitungen der Codierhilfen vom Zentralinstitut der kassenärztlichen Versorgung (Zi) sein, schlägt der Gesetzgeber vor.
Harmonisierung der Codierung anzustreben
Die nötigen Anpassungen in den Praxisverwaltungssystemen könnten damit bis zum 1. Januar 2022 wirksam werden, heißt es in der Gesetzesbegründung. Mit der Regelung sollen auch die Selektivverträge nach Paragraf 73c, 116b sowie 140a eingeschlossen werden. „In Hinblick auf eine zunehmende sektorenübergreifende Vernetzung und Kooperation ist eine Harmonisierung der Codierung in den verschiedenen Sektoren anzustreben“, so der Gesetzgeber.
Konkretisiert wird in dem Kabinettsentwurf auch die Vergütung für Vertragsärzte, die einen „aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermin“ vermitteln. Dafür soll es eine zusätzliche Vergütung von fünf Euro geben. Weitere Vergütungen soll der Bewertungsausschuss dann festlegen. Eine Differenzierung bei den Grundpauschalen, nach denen ein Patient erstmals versorgt wird oder deren Behandlung fortgeführt wird, „wird aufgrund der hohen Komplexität gestrichen“, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Für die Organisation der Selbstverwaltung enthält das Gesetz neue Regelungen bei den Vorstandsgehältern von Vorstandsvorsitzenden der KBV, der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie Krankenkassen: Hier müssen die Gehälter sowie alle zusätzlichen Bezüge transparent aufgelistet und veröffentlicht werden. Dazu sollen die Gehälter in einem für Bund und Länder einheitlichen „Darstellungsraster“ aufgelistet werden. Für die Vorstände der KBV gilt zusätzlich: „Für die Dauer der Amtsperiode sollen daher grundsätzlich keine Vergütungserhöhungen zulässig sein“, heißt es in der Begründung des Gesetzes. Vergütungen sollen zu Beginn einer Amtszeit festgesetzt werden.
Des Weiteren enthält das Gesetz umfangreiche Neuregelungen bei den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), besonders in Hinblick auf die Struktur der Gründer und Nachbesetzungen von freien Arztsitzen. Hier hatte es besonders wegen der Vielzahl an nichtärztlichen Investoren in der Vergangenheit viel Kritik gegeben. Neuregelungen gibt es auch bei den Besetzungen von Schiedsämtern.
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