Ärzteschaft

Neuregelung zum assistierten Suizid im ärztlichen Berufsrecht in Hessen

  • Dienstag, 30. November 2021
/nmann77, stock.adobe.com
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Frankfurt – Die Landesärztekammer Hessen hat ihre Regelungen in der ärztlichen Berufsordnung zum sogenannten assistierten Suizid angepasst. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichtes vom 26. Februar 2020.

Darin hatte das Gericht festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben umfasse, und dass dieses Recht die Freiheit einschließe, sich selbst zu töten und dabei auf die freiwillig geleistete Hilfe Dritter zurückzugreifen.

Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Hessen hat daher den Paragrafen 16 der Berufsordnung „Beistand für Sterbende“ der Berufsordnung für hessische Ärztinnen und Ärzte ebenfalls neu bestimmt.

Der bisherige Absatz drei „Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ wurde ge­strichen. Die Kammer weist daraufhin, dass das Verbot der sogenannten Tötung auf Verlangen (früher: „aktive Sterbehilfe“) davon aber unberührt bleibt.

„Darunter versteht man die gezielte Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen auf dessen aus­drücklichen und ernstlichen Wunsch durch einen nicht seiner Heilung, der Symptomkontrolle oder Be­handlungsbegrenzung dienenden Eingriff. Der Täter hat dabei die Herrschaft über den letzten, unwider­ruflich zum Tod führenden Akt“, heißt es in einer entsprechenden Klarstellung der Bundesärztekammer (BÄK).

Diese aktive Tötung sei in Deutschland – unabhängig davon, ob zwischen der sterbewilligen Per­son und dem ausführenden Arzt ein Behandlungsverhältnis besteht oder nicht – verboten.

Beim Suizid hingegen töte sich ein Mensch selbst. Die Hilfe zum Suizid umfasse Handlungen, mit denen eine Person dabei unterstützt werde, ihren Wunsch, sich selbst zu töten, in die Tat umzusetzen, zum Bei­spiel durch die konkrete Anleitung zum Suizid oder das Verschreiben, Überlassen oder sonstige Verschaf­fen eines Medikaments zum Zweck der Selbsttötung, so die BÄK.

hil

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