Neuregelung zum assistierten Suizid im ärztlichen Berufsrecht in Hessen

Frankfurt – Die Landesärztekammer Hessen hat ihre Regelungen in der ärztlichen Berufsordnung zum sogenannten assistierten Suizid angepasst. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Februar 2020.
Darin hatte das Gericht festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben umfasse, und dass dieses Recht die Freiheit einschließe, sich selbst zu töten und dabei auf die freiwillig geleistete Hilfe Dritter zurückzugreifen.
Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Hessen hat daher den Paragrafen 16 der Berufsordnung „Beistand für Sterbende“ der Berufsordnung für hessische Ärztinnen und Ärzte ebenfalls neu bestimmt.
Der bisherige Absatz drei „Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ wurde gestrichen. Die Kammer weist daraufhin, dass das Verbot der sogenannten Tötung auf Verlangen (früher: „aktive Sterbehilfe“) davon aber unberührt bleibt.
„Darunter versteht man die gezielte Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen auf dessen ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch durch einen nicht seiner Heilung, der Symptomkontrolle oder Behandlungsbegrenzung dienenden Eingriff. Der Täter hat dabei die Herrschaft über den letzten, unwiderruflich zum Tod führenden Akt“, heißt es in einer entsprechenden Klarstellung der Bundesärztekammer (BÄK).
Diese aktive Tötung sei in Deutschland – unabhängig davon, ob zwischen der sterbewilligen Person und dem ausführenden Arzt ein Behandlungsverhältnis besteht oder nicht – verboten.
Beim Suizid hingegen töte sich ein Mensch selbst. Die Hilfe zum Suizid umfasse Handlungen, mit denen eine Person dabei unterstützt werde, ihren Wunsch, sich selbst zu töten, in die Tat umzusetzen, zum Beispiel durch die konkrete Anleitung zum Suizid oder das Verschreiben, Überlassen oder sonstige Verschaffen eines Medikaments zum Zweck der Selbsttötung, so die BÄK.
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