Ärzteschaft

Niedergelassene Ärzte können Analyse der SARS-CoV-2-­Virusvariante veranlassen

  • Dienstag, 9. Februar 2021
/picture alliance, KEYSTONE, GAETAN BALLY
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Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) passt die Coronavirustestverordnung immer wieder an. Die wesentlichen aktuellen Neuerungen und Klarstellungen hat die Kassenärztliche Bundesverei­nigung (KBV) jetzt zusammengestellt.

Bei einem positiven PCR-Test können Ärzte danach eine Untersuchung auf eine Virusvariante veran­las­sen. Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit einem positiven PCR-Testergebnis – auch symptoma­ti­sche Patienten, die im Rahmen der Krankenbehandlung getestet wurden.

Ziel ist es, die sich ausbreitenden SARS-CoV-2-Varianten wie zum Beispiel B.1.1.7., B.1.351 und B.1.1.28 schnell zu erken­nen. „Eine Untersuchung auf eine Virusvariante kann mit dem normalen PCR-Test beim Labor beauftragt werden oder im Nachgang, wenn ein positives Ergebnis vorliegt“, informiert die KBV.

Weitere Neuerungen der Testverordnung betreffen den Anspruch auf SARS-CoV-2-Testungen. So können sich nun auch asymptomatische Mitarbeiter und Besucher oder Bewohner in Obdachlosenunter­künf­ten präventiv untersuchen lassen.

Schon seit Mitte Januar gilt, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) ausschließlich ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen sowie medizinische Labore und Apotheken mit der Testung beauf­tra­gen darf, Apotheken und Zahnärzte dabei nur mit Point-Of-Care-Antigentests.

Einrichtungen anderer human­medizinischer Heilberufe wie Psychologische Psychotherapeuten, Physio­therapeuten, Ergothera­peuten und Logopäden dürfen nicht vom ÖGD beauftragt werden – auch nicht mit der Testung des eigenen Personals.

Das heißt: Die Mitarbeiter müssen eine Arztpraxis, ein Testzentrum oder eine andere zur Testung berech­tigte Einrichtung aufsuchen. Wöchentlich ist ein Antigentest pro Person möglich.

hil

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