Niedergelassene Ärzte können MRSA-Tests bei größerem Patientenkreis vornehmen
Berlin – Der Bewertungsausschuss hat die Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu multiresistenten Keimen überarbeitet und den Kreis der Risikopatienten für Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA) erweitert. Konkret geht es dabei um den EBM-Abschnitt 30.12, der Leistungen der speziellen Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA enthält. Die neuen EBM-Regeln gelten seit Anfang Juli. Der Bewertungsausschuss folgt mit seinen neuen Regelungen den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut.
Damit Vertragsärzte bei Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt einen MRSA-Status erheben und bei Bestätigung des Verdachts eine Sanierungsbehandlung durchführen können, müssen bestimmte Risikofaktoren vorliegen. Die Grundvoraussetzung für die Erhebung eines MRSA-Status und die Sanierungsbehandlung in der Praxis bleibt unverändert: Patienten müssen in den vergangenen sechs Monaten an mindestens vier zusammenhängenden Tagen stationär behandelt worden sein.
Aber Vertragsärzte können nun auch bei Patienten, die nicht mehrere Risikokriterien erfüllen, einen MRSA-Status erheben. Das trifft beispielsweise für dialysepflichtige Patienten und für Patienten mit chronischen Wunden zu, für die dies bisher nur in Kombination mit anderen Risikofaktoren möglich war.
In Deutschland infizieren sich laut der KBV jährlich 400.000 bis 600.000 Patienten im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen. Patienten, die sich mit MRSA anstecken, erleiden vermehrt einen schweren Krankheitsverlauf.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: