Oberverwaltungsgericht setzt 2G-plus-Regel zum Teil außer Vollzug

Lüneburg – Wer in Niedersachsen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft oder von einer COVID-19-Infektion genesen ist, darf nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg nicht vom Besuch beim Friseur ausgeschlossen werden.
Die derzeitige 2G-plus-Regel bei körpernahen Dienstleistungen sei unangemessen und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens im Bundesland keine notwendige Schutzmaßnahme, teilte das Gericht heute mit. Es bezog sich auf die körperpflegerischen Grundbedarfe, wozu etwa der Besuch beim Friseur oder der Fußpflege zählten.
Das Infektionsrisiko sei in diesen Bereichen nur begrenzt, weil sich regelmäßig nur wenige Menschen gleichzeitig dort aufhielten. Zudem könne der Schutz durch das Tragen einer Maske oder eines negativen Coronatests deutlich erhöht werden. Bis zu einer Neuregelung gelten laut Gericht die Pflichten zum Tragen einer FFP2-Schutzmaske sowie zur Erfassung der Kontaktdaten.
Die Landesregierung arbeitet derzeit an einer neuen Corona-Landesverordnung, die morgen in Kraft treten soll. Nach derzeitigen Regeln gilt in weiten Teilen des Bundeslandes die 2G-plus-Regel für alle körpernahen Dienstleistungen – bis auf solche, die aus medizinischen Gründen notwendig sind.
Wer schon eine Auffrischungsimpfung gegen das Coronavirus bekommen hat, benötigt keinen negativen Test. Wer sie noch nicht empfangen hat, aber etwa zwei Impfungen mit dem Präparat von Biontech/Pfizer vorweisen kann, benötigt zusätzlich einen negativen Coronatest.
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