Optische Kohärenztomografie bei Netzhauterkrankungen wird Kassenleistung

Berlin – Die Optische Kohärenztomografie (OCT) darf künftig zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Patienten angewendet werden, bei denen eine neovaskuläre altersbedingte Makuladegeneration (nAMD) oder ein Makulaödem bei diabetischer Retinopathie (DMÖ) diagnostiziert wurden und die Notwendigkeit der intravitralen operativen Medikamentengabe überprüft werden soll. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute beschlossen.
Zur Sicherstellung der Behandlungsqualität hat der G-BA festgelegt, dass die OCT nur von Fachärzten für Augenheilkunde durchgeführt werden darf. Die OCT ist ein bildgebendes Verfahren, das die Beurteilung der Netzhautstrukturen im Auge ermöglicht und beispielsweise Flüssigkeitsansammlungen und Veränderungen der Netzhautdicke zeigt. Mit Hilfe der OCT können Erkrankungsverlauf und Notwendigkeit von wiederholten Medikamenteninjektionen ins Auge überprüft werden.
Bei der nAMD und DMÖ handelt es sich um Netzhauterkrankungen des Auges, die im Verlauf bis zur Erblindung der Betroffenen führen können. Zur Behandlung werden Medikamente in den Glaskörper des Auges gespritzt. Diese Injektionen erfolgen anfangs monatlich. Sofern bei den Kontrolluntersuchungen keine neuen Krankheitszeichen nachweisbar sind, kann die intravitreale operative Medikamentengabe teilweise ausgelassen werden.
Bevor die OCT als Kassenleistung angewendet und abgerechnet werden kann, muss erstens das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss prüfen und zweitens der Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entscheiden.
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