Ärzteschaft

Organspende: Intensivmediziner unterstützen neue Richtlinie der BÄK zur Spendererkennung

  • Mittwoch, 21. Oktober 2020
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Berlin – Die im Herbst in Kraft getretene Richtlinie „Spendererkennung“ der Bundes­ärztekammer (BÄK) wird von der Deutschen Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) ausdrücklich begrüßt.

„Diese hat eine entscheidende Bedeutung für die Abläufe im Rahmen der Organspende auf den Intensivstationen“, betonte Klaus Hahnenkamp, Mitautor der neuen Richtlinie sowie Sprecher der DIVI-Sektion „Organspende und Organtransplantation“. Anspruch der Autorinnen und Autoren der Richtlinie sei, bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Organspende durch klare und eindeutige Definitionen abzulösen.

Die neue Richtlinie löst bestehende Festlegungen aus dem Jahr 2007 ab. Die aktuelle Fassung ist zudem neu strukturiert worden, um im Patienteninteresse ärztliche Handlungssicherheit in einer immer komplexer werdenden Versorgungs- und Behandlungssituation zu gewährleisten.

Die neuen Festlegungen haben Auswirkungen auf die ärztliche Beurteilung potenzieller Organspender, die erforderlichen organerhaltenden Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang notwendigen Abläufe bis zur Feststellung des irreversiblen Hirn-Funktionsausfalls, die Einbeziehung der Koordinierungsstelle und die Einbeziehung des Patientenvertreters sowie der Angehörigen.

„Die neue Richtlinie zur Spendererkennung orientiert sich nun an den praktischen Herausforderungen“, so Hahnenkamp, Direktor der Klinik für Anästhesiologie an der Universitätsmedizin Greifswald.

Die Überarbeitung sei dringend notwendig geworden, nachdem sich aus den jüngsten Novellierungen des Transplantationsgesetztes, des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, des Patientenrechtegesetzes sowie den Stellungnahmen der Bundesärztekammer, des Deutschen Ethikrates und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) neue medizinische, rechtliche und ethische Aspekte zur ärztlichen Beurteilung potenzieller Organspender ergeben haben.

„Kernelement der Richtlinie ist, dass wir als intensivmedizinisch tätige Ärzte im Krankenhaus eine Organspende bei potenziellen Organspendern ermöglichen müssen, wenn ein prinzipieller Wunsch zur Organspende besteht“, erläutert Hahnenkamp. „Der Wunsch nach einer Organspende soll bereits zum Zeitpunkt eines zu erwartenden oder vermuteten Hirnfunktionsausfalls erfragt und eruiert werden. Insbesondere, bevor eine Organspende durch Überleiten auf ein palliatives Therapieziel unmöglich wird.“

Falls der Wunsch nicht im Vorfeld schriftlich festgehalten wurde, muss ein Gespräch mit den Patientenvertretern geführt werden. Im Rahmen von sogenannten „End-of-Life-Decisions“ muss auch eine medizinisch mögliche Option der Organspende berücksichtigt werden. „Im Behandlungsablauf von Patienten mit schwersten Hirnschädigungen wird somit die Achtung des Patientenwillens durch frühzeitige partizipative Entscheidungsfindung für medizinische Maßnahmen und Therapieziele sichergestellt.“

EB/aha

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