Patienten haben keinen generellen Auskunftsanspruch auf Arztdaten

Hamm – Ein Patient kann von einem Krankenhaus zwar die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen, Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte muss die Klinik aber nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem heute veröffentlichten Urteil (Az. 26 U 117/16) entschieden.
Dem OLG zufolge haben Patienten keinen generellen Anspruch auf Auskunft über die Arztdaten. Zum Nachweis eines berechtigten Interesses an den Daten müsse der Patient darlegen, dass die behandelnden Mediziner als Antragsgegner in einem möglichen Rechtsstreit wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kämen, hieß es.
Im vorliegenden Fall hatte eine Patientin neben ihrer Auskunftsklage beim zuständigen Landgericht einen Arzthaftungsprozess gegen ein Krankenhaus angestrengt, der sich derzeit im Stadium der Beweisaufnahme befindet. Das OLG befand nun, dass sich die Frau aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so weit informieren könne, dass sie Klage gegen die angeblich fehlerhaft behandelnden Ärzte der beklagten Klinik erheben könne.
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