Patientenrechtegesetz: Verbraucherschützer fordern strengere Regelungen für IGeL
Berlin – Der aktuelle Entwurf zum Patientenrechtegesetz stärkt nicht die Rechte von Patienten, die individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch nehmen, sondern eröffnet Möglichkeiten diese zu verschlechtern. Dies hat am Montag der Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbz) in Berlin kritisiert. „Im Gesetz wird für den Vertragsabschluss einer IGeL eine Textform verlangt“, erklärte Ilona Köster-Steinebach, Referentin für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen beim vzbz. Dies könne jedoch auch ein Flyer sein, der über die Leistung informiert.
Hier müsse nach Einschätzung des vzbz eine „Schriftform“ verlangt werden, so dass bei jeder IGeL ein schriftlicher Vertrag zwischen Patient und Arzt aufgesetzt werden müsse. Der Bundesmantelvertrag verlange zwar einen schriftlichen Vertrag, wenn GKV-Versicherten eine IGeL angeboten wird. „Für privat Versicherte gilt das aber nicht“, stellte Köster-Steinebach fest.
Auch beim Thema Aufklärung des Patienten über Nutzen und Risiken von IGeL geht den Verbraucherschützern der Gesetzentwurf nicht weit genug. „Die Aufklärungspflicht, wie sie jetzt im Gesetz steht, greift nur bei Eingriffen und medizinischen Maßnahmen“, so Köster-Steinebach. Für diagnostische Leistungen bestehe diese Aufklärungspflicht nicht, obwohl diagnostische IGeL am häufigsten in Anspruch genommen würden.
Die Verbraucherschützer hatten in diesem Zusammenhang die Ärzte scharf kritisiert. Zu wenig Patienten würden ausreichend über die Vor- und Nachteile einer IGeL informiert, nicht immer gebe es schriftliche Verträge oder einen Kostenvoranschlag mit detaillierter Leistungsbeschreibung und Nennung der Abrechnungsziffern. „Wenn hier das geltende Recht eingehalten würde, dürften wir viele Probleme nicht haben“, betonte Köster-Steinebach. Der vzbz fordert deshalb, die Ärztekammern zu stärkeren Kontrollen zu verpflichten.
Sie sollen bei Beschwerden ermitteln und Sanktionen verhängen. „Wer Markt will, muss sich auch einer Marktaufsicht unterstellen“, sagte Gerd Billen, Vorstand des vzbz. Seiner Ansicht nach, könne diese auf Dauer auch nicht nur bei den Ärztekammern liegen und müsse um unabhängige Kontrollen erweitert werden.
Der vzbz-Vorstand forderte darüber hinaus eine zeitliche Trennung von IGeL-Informationsgespräch und der Leistungserbringung: Patienten sollen, nachdem ihnen eine Selbstzahlerleistung angeboten wurde, mindestens 24 Stunden Zeit haben, sich zu entscheiden. „IGeL sind nichts anderes als Haustürgeschäfte mit einem hohen Überrumpelungsfaktor“, so Billen. Diese unterlägen deshalb zum Schutz des Kunden besonderen Regelungen, wie längeren Rücktrittszeiten. „Dies kann man bei Untersuchungen ja kaum machen. Deshalb sollte man Fristen zwischen Angebot und Leistung einführen.“
Klaus Rinkel, stellvertretender Vorsitzender des Hartmannbunds, wies die generelle Kritik an Ärzten, die IGeL anbieten, zurück. Die gesetzliche Krankenversicherung würde noch lange nicht alle sinnvollen Leistungen bezahlen. „Patientenrecht ist auch die freie Entscheidung über Diagnostik und Therapie. Das dürfen wir nicht über zu viele Regeln einschränken“, betonte Rinkel. Eine 24 Stunden Frist lehnt er deshalb ab.
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