Medizin

Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten liegen oft nicht vor

  • Freitag, 26. Mai 2017

Köln – Von den meisten Patienten auf Intensivstationen liegt weder eine Patienten­verfügung noch eine Vorsorgevollmacht der Krankenakte bei. Dies zeigte sich nach einer Befragung von 998 Intensivpatienten eines Universitätsklinikums, über die Geraldine de Heer und Koautoren in der aktuellen Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes berichten (Dtsch Arztebl Int 2017; 114: 363–70). Von den Befragten gaben 51,3 Prozent an, mindestens eines dieser beiden Dokumente verfasst zu haben. Von diesen berichteten 39,6 Prozent, die Dokumente im Krankenhaus abgegeben zu haben; sie lagen allerdings nur bei 23 Prozent der Befragten in der Krankenakte vor.

Von den 508 Patienten, die nach eigenen Angaben eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung verfasst hatten, wurde „Angst vor Ausgeliefertsein, fehlender Selbstbestimmung oder medizinischer Übertherapie“ mit 48 Prozent als häufigster Grund genannt. Bei Durchsicht der abgegebenen Vorsorgevollmachten und Patien­tenverfügungen fanden die Autoren heraus, dass diese zu 39,8 Prozent respektive 44,1 Prozent nur schwer zu interpretieren waren, was daran lag, dass Vordrucke fehlerhaft ausgefüllt worden waren.

Die Autoren weisen allerdings auch darauf hin, dass die meisten Patientenverfügungen mit ihren häufig vorformulierten Texten kaum die komplexe Situation auf einer Intensivstation abbilden könnten. Die Erstellung einer Patientenverfügung sei für medizinische Laien alleine und ohne ärztliche Beratung im Hinblick auf komplexe, kaum vorhersehbare intensivmedizinische Verläufe schwierig. Eine strukturierte Beratung sei für das Verfassen einer Patientenverfügung hilfreich und werde so auch von Patienten gewünscht. Nur so könne man auch einem Grundsatzurteil des Bundes­gerichtshofes gerecht werden.

Dieser hatte entschieden, dass Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maß­nahmen“ im Einzelfall nicht konkret genug seien und eine bindende Patienten­verfügung nur dann vorliege, wenn sie konkrete Entscheidun­gen über Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, ärztliche Maßnahmen enthalte. 

tg

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