Ärzteschaft

Per psychothera­peutischer Verordnung in die Klinik

  • Freitag, 9. Juni 2017

Berlin – Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsycho­therapeuten dürfen künftig Krankenhausbehandlungen und Krankenbeförderungen verordnen. Damit erhalten sie mehr Entscheidungsspielraum bei der Versorgung ihrer Patienten.

Bislang durften ausschließlich Ärzte entsprechende Leistungen verschreiben. Diese Befugnis wurde nun per Gesetz ausgedehnt, die entsprechende Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) angepasst. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.

Sobald die Honorarfrage geklärt ist, sollen demnach Therapeuten neben Krankenhaus­behandlungen sowie Krankenbeförderungen zudem auch Rehabilitationsleistungen und Soziotherapie verordnen dürfen. Hierzu werden KBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss innerhalb der nächsten sechs Monate eine entsprechende Vergütungsregelung für Psychotherapeuten verhandeln.

Psychotherapeuten können Patienten in ein Krankenhaus einweisen, wenn diese aufgrund psychischer Erkrankungen und Störungen stationär behandelt werden müssen. Die Verordnung ist zulässig für Diagnosen, bei denen nach der Psychothera­pie-Richtlinie eine Psychotherapie sowie eine neuropsychologische Therapie möglich sind. Für die übrigen Indikationen aus dem Kapitel V „Psychische und Verhaltens­störungen“ des ICD-10-GM muss weiterhin eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erfolgen.

Psychotherapeuten, die einem Patienten eine Krankenhausbehandlung verordnet haben, können ihm auch die Fahrt dorthin verordnen. Voraussetzung ist, dass die Beförderung medizinisch notwendig ist. Fahrten zur ambulanten Behandlung sind dagegen nur in bestimmten Fällen verord­nungsfähig – etwa für Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen, Pflegegrad 3, 4 oder 5 haben oder dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

EB

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