Psychotherapeuten können Reha und Soziotherapie jetzt abrechnen

Berlin – Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können ab dem 1. April 2018 Leistungen zur Verordnung von medizinischer Rehabilitation und Soziotherapie über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Auf entsprechende Ziffern haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Bewertungsausschuss jetzt verständigt.
Ab April erhalten Psychotherapeuten laut KBV für die Erst- und Folgeverordnung einer Soziotherapie nun jeweils 17,90 Euro (168 Punkte), für die Verordnung einer Rehabilitation 32,18 Euro (302 Punkte). Allerdings dürfen Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Rehabilitationsleistungen nur bei bestimmten Diagnosen und Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung verordnen. Rehaleistungen, für die die Rentenversicherung zuständig ist, dürfen nicht verordnet werden.
Die KBV konnte in den Verhandlungen mit den Krankenkassen nach eigenen Aussagen erreichen, dass das Ausstellen der Verordnungen extrabudgetär vergütet wird – und zwar ab April für alle abrechnungsberechtigen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. Bislang wird die Verordnung einer medizinischen Reha durch Ärzte aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt und damit nicht zu festen Preisen.
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses wird eine Lücke in der Abrechenbarkeit von Leistungen geschlossen. Denn grundsätzlich durften Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten seit Juni des vergangenen Jahres diese ausgewählte Leistungen für Reha und Soziotherapie verordnen. Da der Bewertungsausschuss sich aber nicht innerhalb von sechs Monaten auf die Vergütung einigen konnten, galt bislang die Kostenerstattung.
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