Petitionsausschuss: Finanzierung einer Krankenhausbegleitung muss geregelt werden

Berlin – Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages empfiehlt, die Kosten für eine professionelle Krankenhausbegleitung bei Menschen mit Behinderung klarzustellen. Der Ausschuss verabschiedete einstimmig eine entsprechende Beschlussempfehlung an den Bundestag und stellte diese der Bundesregierung und den Fraktionen zu.
Die Petentin fordert ein geregeltes Verfahren mit eindeutiger Zuständigkeit eines Kostenträgers, wenn Menschen mit Behinderung eine professionelle Krankenhausbegleitung benötigen.
Zur Begründung heißt es in der Petition, die Petentin müsse bei einem bevorstehenden Krankenhausaufenthalt wegen ihres Autismus von einer Begleitperson betreut werden. Da ihre Mutter hierzu nicht in der Lage sei, könne dies nur durch einen Mitarbeiter der Einrichtung erfolgen.
Unklar sei aber, ob die dadurch entstehenden Kosten vom Sozialhilfeträger oder von der Krankenkasse übernommen würden. Hier bestehe eine Gesetzeslücke, wodurch sich ihre Behandlung im Krankenhaus verzögern würde, heißt es in der Petition.
Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) liegt es in der Verantwortung der Krankenhäuser, die Versorgung von Menschen mit Behinderung während eines Krankenhausaufenthaltes sicherzustellen und das dafür qualifizierte Personal vorzuhalten.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses hat die Petetentin im vorliegenden Fall aber plausibel dargelegt, dass der bewilligte Assistenzbedarf während eines Krankenhausaufenthaltes fortbesteht und durch eine der Petentin vertraute Begleitperson gedeckt werden muss. Es sei „unpräzise geregelt“, wie die Kosten, die der Wohneinrichtung der Petentin durch die notwendige Begleitung entstehen, erstattet werden können, kritisieren die Abgeordneten.
Der Bedarf für die Teilhabeleistung Assistenz ende weder an der Krankenhaustür, noch wandle er sich dort in einen medizinischen oder pflegerischen Bedarf um, argumentieren sie. Die Weitergewährung von Assistenzleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt müsse daher in der Bewilligungspraxis der Leistungsträger verlässlich verankert werden, „sei es durch eine entsprechende Auslegung des derzeitigen Leistungskatalogs oder aber durch eine ausdrückliche Ergänzung desselben“, schreibt der Petitionsausschuss.
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