Politik

Pflegeheimen werden ab 2017 etwa zwei Vollzeitkräfte mehr bezahlt

  • Donnerstag, 8. September 2016
Uploaded: 07.01.2014 14:43:10 by mis
/dpa

Berlin – Kurz vor der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zuversichtlich, dass die Umstellung planmäßig gelingen wird. „Wir gehen davon aus, dass alle Gutachter zum 1. Januar 2017 vollständig geschult sein werden“, hieß es heute aus dem BMG. Zudem hätten bereits einige Bundesländer neue Pflegesätze für voll- und teilstationäre Einrichtungen verhandelt. Bis Ende September hätten die Länder noch Zeit, diese Verhandlungen abzuschließen.

Mit dem Anfang dieses Jahres in Kraft getretenen Pflegestärkungsgesetz II wurde die Einführung des lange erwarteten neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ab dem Jahr 2017 beschlossen. Damit sollen körperliche und psychische Einschränkungen bei der Begutachtung der Pflegebedürftigen gleichermaßen erfasst und in die fünf neuen Pflegegrade einbezogen werden, die künftig die bisher geltenden drei Pflegestufen ersetzen.

Dabei wird der Grad der Selbstständigkeit zum Beispiel anhand der Mobilität, der kognitiven Fähigkeiten oder der Gestaltung des Alltagslebens bestimmt. Das BMG geht davon aus, dass die Pflegekassen die bei ihnen versicherten Pflegebedürftigen im November darüber informieren werden, in welchen neuen Pflegegrad sie eingestuft wurden. Das Jahr 2016 sollte unter anderem dafür genutzt werden, um die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu schulen.

Kassen und Pflegeheime sollen personelle Ausstattung überprüfen
Zudem wurden die Landesverbände der Pflegekassen und die Träger der Pflege­ein­richtungen in dem Gesetz aufgefordert, bei ihren Verhandlungen zu den sogenannten Landesrahmenverträgen zu überprüfen, ob die personelle Ausstattung der Pflege­einrichtung an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff angepasst werden muss. In den Landesrahmenverträgen beschließen Kassen und Pflegeeinrichtungen die Leistungen, die die Einrichtungen erbringen müssen sowie die Mittel, die die Kassen dafür bezahlen. Daran anknüpfend wurden die Verhandlungspartner mit dem Gesetz dazu aufgefordert, bis zum 30. September die Pflegesätze entsprechend anzupassen.

Bei den bereits abgeschlossenen Verhandlungen hätten sich die Vertragspartner auf durchschnittlich zwei zusätzliche Vollzeitstellen in den stationären Pflegeeinrichtungen geeinigt, hieß es aus dem BMG. Dabei müssten nicht zwingend neue Pflegekräfte, sondern es könnten auch neue Funktions- oder Ergotherapeuten eingestellt werden.

Bundesweite Vorgaben zur Personalbemessung ab 2020
Ebenfalls im Pflegestärkungsgesetz II enthalten ist der Auftrag an die Vertragsparteien, bis zum 30. Juni 2020 „ein fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen zu erarbeiten und zu erproben.“ Bereits in den vergangenen 20 Jahren hätten die Vertragspartner die Möglichkeit gehabt, solche Personalbemessungsinstrumente in die Rahmenverträge mit aufzunehmen, hieß es aus dem BMG. Da sie sich jedoch nicht an diese Aufgabe herangetraut hätten, habe die Regierung nun einen entsprechenden Auftrag in die Wege geleitet.

Das BMG reagierte auch auf eine Warnung des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), der zufolge etwa 80.000 Heimbewohner der Pflegestufe 0 zum Jahreswechsel der Verlust ihres Heimplatzes drohe. Denn bislang fehle eine Regelung, die für Heimbewohner der Pflegestufe 0, die zum Jahreswechsel in den Pflegegrad 1 eingestuft werden, die Finanzierung der Heimkosten durch den Sozialhilfeträger sicherstellt, erklärte der bpa.

Das BMG wies darauf hin, dass nach eigenen Informationen die Zahl der Betroffenen nicht bei 80.000, sondern bei 12.000 bis 14.500 liege. Nichtsdesto­weniger sei jeder einzelne Betroffene einer zu viel. Das BMG kündigte an, im laufenden parlamen­tarischen Verfahren zum Pflegestärkungsgesetz III gegebenenfalls Regelungen aufzunehmen, mit die Finanzierung des Heimplatzes für die Betroffenen sichergestellt werde.

fos

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