Pflichtmitgliedschaft für Zahnheilkundegesellschaften in Kammern gefordert

Berlin – Der anhaltende Trend zu Zahnheilkundegesellschaften, etwa Zahnheilkunde-GmbHs, hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) auf den Plan gerufen. Sie sieht die Versorgungssicherheit in Gefahr und verlangt vom Gesetzgeber, dass Zahnheilkundegesellschaften künftig verpflichtend Kammermitglieder in den Landeszahnärztekammern werden müssen.
Der BZÄK zufolge regeln die Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern für jeden Zahnarzt verbindlich dessen Verhalten. Die Festlegung der Berufspflichten diene unter anderem dazu, die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit sicherzustellen, berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.
Erfolgt die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit jedoch in der Rechtsform einer juristischen Person, kann die Einhaltung des patientenschützenden Berufsrechts nach Aussagen der BZÄK derzeit nicht durch die Kammer überwacht werden, weil juristische Personen nicht Mitglieder der Zahnärztekammern seien.
„Die Erfahrung zeigt, dass aber gerade Großstrukturen eine Tendenz zur Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme von Über-, Unter- oder Fehlversorgung haben, insbesondere dann, wenn diese Strukturen in den Einfluss von ausschließlich gewinnorientierten Großinvestoren geraten“, sagte BZÄK-Präsident Peter Engel. Tendenzen, denen mit den Mitteln des Berufsrechts effektiv und nachhaltig begegnet werden könnte.
Neben einer Pflichtmitgliedschaft fordert die BZÄK auch, den Risiken von Fehlanreizen durch den Einfluss von renditeorientierten Kapitalgebern durch gesetzgeberische Maßnahmen zu begegnen. Beides sei „unerlässlich, um einen umfassenden Schutz der Patienten vor Fehlentwicklungen zu gewährleisten, unabhängig davon, ob die zahnärztliche Leistung von einem Einzelzahnarzt oder einer juristischen Person erbracht wird“, heißt es von der BZÄK.
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