Positionierung der Ärzteschaft zur Suizidassistenz soll geprüft werden

Essen – Der 127. Deutsche Ärztetag hat die Bundesärztekammer (BÄK) aufgefordert, in ihren Gremien das Ziehen einer berufsethisch begründeten Grenze bei der ärztlichen Suizidassistenz zu prüfen. Dazu schlugen Delegierte der Ärztekammer Berlin eine Ergänzung der ärztlichen Musterberufsordnung (MBO-Ä) vor.
In dieser solle einerseits betont werden, dass die Mitwirkung bei der Selbsttötung von Menschen grundsätzlich keine ärztliche Aufgabe ist. Andererseits solle festgeschrieben werden, dass sie im Einzelfall bei schwerer oder unerträglicher Erkrankung nach wohlabgewogener Gewissensentscheidung zulässig ist.
„Wir müssen als Ärztinnen und Ärzte Haltung zeigen und nicht nur reden“, erklärte Jörg Weimann von der Ärztekammer Berlin. Insbesondere müsse die Ärzteschaft unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2020 ihre Aufgaben abgrenzen und zeigen, dass der assistierte Suizid grundsätzlich keine ärztliche Aufgabe sei. Der Paragraf 16 MBO-Ä solle weiterhin den Beistand für Sterbende regeln. Dieser sei aber abzugrenzen vom ärztlich assistierten Suizid.
Nach Paragraf 16 MBO-Ä begleiten und unterstützen Ärztinnen und Ärzte sterbende Patienten, und zwar sowohl psychosozial als auch durch eine weitreichende Symptomkontrolle, die auch lebensverkürzend wirken kann bis hin zur Möglichkeit der palliativen Sedierung. Paragraf 1 stellt bereits jetzt klar, dass Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet werden können, Suizidassistenz zu leisten.
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