Prävention von Frühgeburten: Versorgungsvertrag geschlossen

Berlin – Ein neuer Versorgungsvertrag namens „Gesund schwanger“ soll durch besondere ambulante Maßnahmen die Frühgeburtenrate senken. Deren Rate ist mit rund zehn Prozent in Deutschland im internationalen Vergleich hoch. „Deshalb haben wir die Vereinbarung ‚Gesund schwanger‘ geschlossen, die an den relevanten Risikofaktoren für eine Frühgeburt ansetzt“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Andreas Gassen, heute in Berlin.
Schwangere Versicherte, die sich in den Vertrag einschreiben, erhalten ab Juli ein Leistungspaket, das über die Mutterschaftsrichtlinien hinausgeht. Dazu gehören ein 45 minütiges Risikoscreening und eine ausführlichen Beratung dazu, welche Lebensstilfaktoren eine Frühgeburt auslösen. Vor Beginn der 9. Schwangerschaftswoche erfolgt ein vaginaler Frühultraschall und zwischen der 16. und 24. Schwangerschaftswoche ein Infektionsscreening. Epidemiologischen Studien zufolge könnten allein dies Screening und die sich gegebenenfalls anschließende Infektsanierung die Frühgeburtenrate um bis zu 43 Prozent senken, hieß es aus der KBV.
An dem neuen Vertrag teilnehmen können Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie.
An dem neuen Vertrag beteiligen sich neben der KBV und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) folgende Krankenkassen: Bertelsmann Betriebskrankenkasse (BKK), BKK Aesculap, BKK Diakonie, BKK Voralb HellerLeuze, Daimler BKK, Die Bergische Krankenkasse und die Salus BKK. Weitere Krankenkassenbeitritte sind laut KBV in den nächsten Monaten zu erwarten.
Auch drei Berufsverbände haben an der Vereinbarung mitgewirkt: der Berufsverband der Frauenärzte, (BVF), der Berufsverband Deutscher Laborärzte (BDL) und der Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie (BÄMI).
Gassen wies daraufhin, dass es sich bei dem Vertrag um eine Premiere handelt. „Es ist der erste regionenübergreifende Vertrag auf der Grundlage des neuen Paragrafen 140a des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V), wie er mit dem Versorgungsstärkungsgesetz geschaffen wurde“, erläuterte er. Diese Vertragsformen haben die sogenannten Strukturverträge nach Paragraf 73a SGB V abgelöst. Sie ermöglichen es KVen und Krankenkassen, neue organisatorische Versorgungsformen mit differenzierten Honorierungssystemen zu vereinbaren.
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