Politik

Privatversicherer müssen Ledigen künstliche Befruchtung bezahlen

  • Freitag, 13. Oktober 2017
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Karlsruhe – Gesetzliche Krankenkassen dürfen die Kostenerstattung für künstliche Befruchtung auf Verheiratete beschränken. Private Krankenkassen müssen hingegen auch unverheirateten Paaren die Kosten für eine künstliche Befruchtung erstatten. Eine Beschränkung auf verheiratete Versicherte in den allgemeinen Versicherungs­bedin­gungen sei unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az: 12 U 107/17). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Eine Mannheimer Versicherung hatte die Kostenerstattung mit Verweis auf eine ähnliche Bestimmung für gesetzlich Versicherte abgelehnt. Weil der private Versicherer aber nur wirtschaftliche Interessen verfolge, ist die Unterscheidung zwischen Verheirateten und Unverheirateten mit Kinderwunsch laut OLG willkürlich. Die Beschränkung des Anspruchs auf drei Versuche sei hingegen wirksam, so die OLG-Richter.

Geklagt hatte eine Frau, die vor ihrer Heirat einen Versuch zur künstlichen Befruchtung mit In-vitro-Fertilisation und einer Behandlung zum Ausschluss genetischer Schädigungen vornehmen ließ. Sie sollte 11.771 Euro für einen erfolglosen vorehelichen Behandlungsversuch zahlen. Die Mannheimer Versicherung wollte der Klägerin auch deshalb nicht die Kosten erstatten, weil diese natürlich schwanger werden könne und damit nicht organisch steril sei. Das sah das OLG anders: Eine genetische Veränderung beeinträchtige die Fortpflanzungsfähigkeit – „und stellt damit eine Krankheit der Klägerin dar“.

Das OLG hat für die beklagte Versicherung die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Die Frage der Begrenzung der Leistung für künstliche Befruchtung auf Verheiratete sei höchstrichterlich noch nicht geklärt – und auch nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen private Krankenversicherer Maßnahmen der Vorimplanta­tionsdiagnostik erstatten müssen. Wie viele Privatkassen eine ähnliche Klausel wie das beklagte Mannheimer Unternehmen verwenden, war dem OLG nicht bekannt.

dpa

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