Politik

Rechnungshof bemängelt Prüfbereitschaft von Kliniken

  • Donnerstag, 14. Juli 2022
/janews094, stock.adobe.com
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Magdeburg – Der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt kritisiert die mangelnde Bereitschaft von einigen Kran­kenhausträgern, sich beim Umgang mit speziellen Fördermitteln in die Bücher schauen zu lassen.

Man kriege nur ein vollständiges Bild, wenn man auch die Empfängerseite prüfen könne, sagte gestern der Präsident des Landesrechnungshofes, Kay Barthel. Es sei nicht nachvollziehbar, warum einige Krankenhäuser nach wie vor unabhängige Finanzkontrolle in diesem Bereich verhindern wollten.

Insgesamt wurden seit 1995 nach Angaben des Landesrechnungshofes aus einem Sonderinvestitionspro­gramm 177 Bauvorhaben finanziert. Sechs davon wurden aufgrund verschiedener Kriterien für eine genauere Prüfung ausgewählt.

Drei Träger hätten der Prüfbehörde die Einsicht in die Unterlagen verweigert, hieß es. Insgesamt geht es bei den drei Trägern den Angaben zufolge um Gelder in Höhe von mehr als 30 Millionen Euro, wobei der Großteil auf eine Klinik entfällt.

Zwei der Krankenhausträger hätten gegen eine Prüfungsanordnung geklagt, bei dem dritten Träger laufe die Klagefrist noch, hieß es weiter. Die Verwaltungsgerichte in Magdeburg und Halle bestätigten den Eingang der Klagen.

Sachsen-Anhalt war bei dem Sonderinvestitionsprogramm für die östlichen Bundesländer einen Sonderweg gegangen. Zwischen 1995 und 2014 flossen rund 550 Millionen Euro aus Patientenbeiträgen auf ein Konto außerhalb des Landeshaushaltes. Über die Verwendung des Geldes auf dem Sonderkonto entschied eine Kommission von Land, Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen.

Das Oberverwaltungsgericht hatte 2018 nach einem jahrelangen Rechtsstreit entschieden, dass die Benut­zer­beiträge als öffentliche Mittel dem Land zustehen und der Investitionsförderung nach dem Krankenhaus­finan­zierungsgesetz des Bundes dienen.

Damit waren die Prüfrechte des Landesrechnungshofes gestärkt worden. Ursprünglich wollte die Behörde mit der Prüfung im Jahr 2012 beginnen. Ob eine Prüfung im Fall der Fälle überhaupt noch Konsequenzen hätte, ist unklar.

Eine Verjährungsfrist tritt nach Angaben des Landesrechnungshofes drei Jahre nach Vorlage des Verwen­dungs­nachweises ein. Es gebe aber einige Ausnahmen, die diese Frist deutlich verlängern können, hieß es. In mehreren Fällen würden die entsprechenden Nachweise aber ohnehin noch nicht vorliegen.

Sollten die Gelder nicht zweckentsprechend eingesetzt worden sein, könnten Rückforderungen eine Rolle spielen. Für den Vollzug sei aber die Landesregierung zuständig, sagte Barthel.

dpa

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