Politik

Reform des Nachrichtendienstrechts: KBV sieht Arzt-Patienten-Geheimnis gefährdet

  • Montag, 10. August 2026
/andranik123, stock.adobe.com
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Berlin – Eine Reform der Bundesregierung sieht weitgehende Befugnisse für die Nachrichtendienste vor – darunter etwa das Abhören oder Aufzeichnen von privaten Gesprächen oder das heimliche Betreten von Geschäftsräumen.

Ausnahmen gibt es nur für wenige Berufe – Ärzte und Psychotherapeuten gehören nicht dazu. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mahnt nun, wie auch schon die Bundesärztekammer (BÄK), Nachbesserungen an.

Die KBV betont in einer Stellungnahme, beim Bemühen, die Sicherheit zu erhöhen, dürfe nicht das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt gefährdet werden. Dieses sei „eines der wichtigsten Fundamente für eine erfolgreiche Behandlung und erfüllt darüber hinaus eine gesamtgesellschaftliche Funktion“.

Der Patient müsse darauf vertrauen können, dass seine Informationen geschützt seien und bleiben würden. Der Arzt müsse darauf vertrauen können, dass der Patient – im Vertrauen auf den Schutz seiner Informationen – alle für eine Behandlung nötigen Informationen mitteilt.

„Aus diesem Grund ist auch die ärztliche Schweigepflicht nicht nur ein hohes Gut, sondern ist auch gesetzlich festgeschrieben“, betont die KBV. Das gegenseitige Vertrauensverhältnis könne Risse bekommen, wenn allein der Verdacht im Raum steht, dass Informationen nicht geschützt seien.

Aus Sicht der KBV greifen die geplante Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG-E) und des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG-E) „in unzulässiger Weise in das verfassungsrechtlich geschützte Patientengeheimnis ein“.

Die KBV lehnt auch die im Entwurf vorgesehene Differenzierung von Schutzklassen bei Zeugnisverweigerungsberechtigten entschieden ab. „Die Differenzierung der Berufsgeheimnisträger ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen“, schreibt die Körperschaft.

Die Geheimnisträgerstellung von Geistlichen und Rechtsanwälten einerseits und Ärzten und Psychotherapeuten andererseits beruhe auf dem gleichen verfassungsrechtlichen Rechtsgedanken – dem Schutz der Intimsphäre – als klassisches Abwehrgrundrecht gegenüber dem Staat.

„Die hier verarbeiteten Daten sind auch von gleicher Sensibilität. Daher ist eine Unterscheidung nicht zu begründen“, so die KBV. Sie weist darauf hin, dass Ärzte und Psychotherapeuten in bestimmten Fällen bereits heute – zum Beispiel bei der unmittelbaren Androhung von erheblichen Straftaten – zur Mithilfe und Auskunft verpflichtet sind.

EB

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