Ärzteschaft

Rheumatologen kritisieren geplante Festbetragsregelung für Methotrexat

  • Mittwoch, 3. Mai 2017

Berlin – Die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh) kritisiert eine Entschei­dung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20. April zu dem Wirkstoff Methotrexat und dessen Zuordnung in eine Festbetragsgruppe. „Methotexat wirkt in den zwei zugelassenen Indikationsgebieten unterschiedlich: Methotrexat ist im Gramm­bereich ein Chemotherapeutikum für die Krebstherapie. In der Dosierung 15 bis 20 Milligramm einmal wöchentlich wirkt es über einen anderen Mechanismus als Immun­suppressivum. De facto haben wir es mit zwei Medikamenten zu tun“, erläuterte der Präsident der DGRh, Hanns-Martin Lorenz, gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt.

Würde das Methotrexat ohne Unterscheidung der Anwendungsgebiete und Wirkweisen allgemein der Festbetragsgruppe zugeordnet, wäre die Verordnung als Immunsuppres­si­vum gegebenenfalls nur noch mit Aufpreis zu erhalten. Dies würde zu einer großen Be­las­tung der chronisch kranken Patienten führen, so Lorenz.

„Alle von der Fest­betrags­gruppe ‚Methotrexat, Gruppe 2‘ umfassten Arzneimittel enthal­ten den Wirkstoff Methotre­xat, wobei keine hinreichenden Belege für unterschiedliche, für die Therapie bedeutsa­me Bioverfügbarkeiten vorliegen, die gegen die Festbetrags­gruppe in der vorliegenden Form sprechen“, argumentiert hingegen der G-BA in seinen „Tragenden Gründen zum Beschluss“.

Streit um Pen

Als „diskriminierende Entscheidung gegen Menschen mit Psoriasis-Arthritis und Rheuma“ kritisiert der Deutsche Psoriasis-Bund die G-BA-Entscheidung. Der Verein wehrt sich ins­be­sondere gegen die Einordnung von Injektionssystemen (Pens) in die Fest­betrags­grupp­e. „Dies hat diskriminierende Folgen für tausende Patienten mit Psoriasis-Arthritis und Rheuma in den Fingerendgelenken und Händen, die aufgrund ihrer Körper­behinde­rung nur einen Pen nutzen können“, hieß es aus dem Deutschen Psoriasis-Bund.

„Unterschiede im Wirkstoff, der Bioverfügbarkeit und auch der Darreichungsform (In­jek­tionslösung) bestehen zwischen den Fertigarzneimitteln in den Applikations­systemen Fertigspritze beziehungsweise Fertigpen nicht. Im Übrigen lässt sich auch unter Berück­sichtigung der im Stellungnahmeverfahren eingereichten Unterlagen nicht feststellen, dass bestimmte Patientengruppen ausschließlich mit Fertigpens behandelt werden kön­nen und sich eines der in die Festbetragsgruppe einbezogenen Arzneimittel damit als un­verzichtbar erweist“, schreibt hingegen der G-BA.

Die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses wird allerdings erst gültig, wenn das Bundesgesundheitsministerium sie nicht beanstandet und sie im Bundes­anzei­ger veröffentlicht wurde. Der Deutsche Psoriasis-Bund hat Bundesgesundheits­minister Hermann Gröhe (CDU) daher auf­gefordert, den Beschluss des G-BA nicht zu genehmi­gen.

hil

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