Richter kassieren bayerische Ausgangsbeschränkungen vom März 2020

München – Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Coronaausgangsbeschränkungen vom Frühjahr 2020 in Bayern für unzulässig erklärt. Die Richter bemängelten insbesondere, dass damals Einzelpersonen ohne besonderen Grund nicht ihre Wohnung verlassen durften.
„Da hat der Senat gesagt, aus infektiologischer Sicht waren diese Personen nicht gefährdet“, erläuterte VGH-Sprecher Andreas Spiegel heute die Entscheidung der Richter. Mehrere Medien hatten über den VGH-Beschluss berichtet (Az. 20 N 20.767).
In dem Verfahren ging es um die Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 27. März 2020. Darin war festgelegt, dass das Haus „nur bei Vorliegen triftiger Gründe“ verlassen werden durfte. Als Gründe waren dann beispielsweise die Berufsausübung, Einkäufe, Sport im Freien oder das Gassi gehen mit dem Hund definiert.
Dies fanden die Richter allerdings unverhältnismäßig, insbesondere weil Bayern über die damaligen Bund-Länder-Beschlüsse nach Ansicht des Senats zu weit hinausging.
Die Staatsregierung schloss nicht aus, gegen das Urteil Revision einzulegen. „Die Ausgangsbeschränkungen während der Coronapandemie sind durch unzählige Gerichtsentscheidungen bestätigt worden“, sagte ein Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums in München.
Die Regierung sei weiter der Auffassung, dass die Beschränkungen vollumfänglich richtig gewesen seien. Aufgrund der gesundheitlichen Notlage habe schnell gehandelt werden müssen.
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