Richtlinie über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung tritt in Kraft

Brüssel/Berlin – Morgen endet die Frist für die Umsetzung der EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in nationales Recht. Spätestens dann haben Patienten das Recht, sich bei niedergelassenen Ärzten unabhängig von ihrem Wohnort überall in der Europäischen Union ohne Vorabgenehmigung durch den zuständigen Kostenträger behandeln und die damit verbundenen Kosten erstatten zu lassen.
Dies gilt ausschließlich für geplante Behandlungen. Die Erstattung soll sich an den jeweils inländischen Behandlungskosten orientieren. Für stationäre und kostenintensive Leistungen dürfen die Mitgliedstaaten dieses Recht einschränken, um die gesetzliche Krankenversicherung nicht über Gebühr zu belasten.
Die Richtlinie schreibt darüber hinaus vor, dass die Patienten sich bei speziell eingerichteten nationalen Kontaktstellen, ihren Sozialversicherungsträger oder dem behandelnden medizinischen Personal umfassend über Therapieoptionen und Kosten informieren können.
Außerdem soll die Anerkennung medizinischer Verschreibungen in allen Mitgliedstaaten mit Hilfe der E-Health-Technologie vereinfacht werden. Durch den Aufbau europäischer Referenznetze soll zudem die hochspezialisierte Gesundheitsversorgung, zum Beispiel bei der Diagnose und Behandlung seltener Krankheiten, verbessert und Kosten eingespart werden.
Für deutsche Patienten bleibt weitgehend alles beim Alten, da die seit 1998 ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Kostenerstattung bei Auslandsbehandlungen bereits im Jahr 2004 im deutschen Sozialrecht festgeschrieben wurde.
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