Fahrten zu stationsersetzenden Eingriffen klarer geregelt
Berlin – Wird eine medizinisch gebotene stationäre Behandlung aus besonderen Gründen ambulant durchgeführt, dürfen Ärzte Krankenfahrten zu „stationsersetzenden“ Eingriffen verordnen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) durch eine Überarbeitung der Krankentransport-Richtlinie klargestellt. Die Regelungen gelten auch für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten.
Laut der Richtlinie ist eine entsprechende Verordnung möglich, wenn die medizinisch gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung aus besonderen, zum Beispiel aus patientenindividuellen Gründen, ambulant erfolgt. Das kann der Fall sein, wenn der Patient aus medizinischer Sicht stationär behandelt werden müsste, sich aber zum Beispiel zu Hause um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern muss. Maßgeblich ist allein das Selbstbestimmungsrecht des Patienten.
Der G-BA hat in der Richtlinie zudem klargestellt, dass Fahrten zur Versorgung in einer geriatrischen Institutsambulanz gleichzusetzen sind mit Fahrten zu einer ambulanten Behandlung in der Praxis. Damit ist auch hier in Ausnahmefällen die Verordnung einer Krankenbeförderung möglich.
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