EuGH entscheidet gegen Klägerin im Brustimplantateskandal

Luxemburg – Rückschlag für Betroffene im Skandal um fehlerhafte Brustimplantate aus Frankreich: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht im EU-Recht keine Grundlage für Schadenersatzansprüche einer deutschen Patientin an die Versicherung des französischen Herstellers. Dies entschieden die höchsten EU-Richter heute in Luxemburg (Rechtssache C-581/18).
2010 war aufgedeckt worden, dass der französische Hersteller Poly Implant Prothèse SA, kurz PIP, jahrelang für Brustimplantate billiges und potenziell gesundheitsschädliches Industriesilikon verwendet hatte.
Weltweit sollen bis zu 400.000 Frauen solche Implantate bekommen haben, in Deutschland etwa 5.000. Dazu gehört die Klägerin, die Ansprüche vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geltend machen will.
Die Frau fordert Geld von der Versicherung des französischen Herstellers. Doch der Versicherer beruft sich auf eine Klausel in seinem Vertrag mit PIP, wonach die Deckung nur für Schäden in Frankreich gilt.
Das Oberlandesgericht hatte den EuGH gefragt, ob dies gegen das in der Europäischen Union geltende Diskriminierungsverbot auf Grundlage der Staatsangehörigkeit verstößt.
Der Gerichtshof kam jedoch zu dem Ergebnis, dass das Diskriminierungsverbot nicht geltend gemacht werden kann, um die Territorialklausel des Versicherers anzufechten.
Der vorliegende Sachverhalt falle nach jetzigem Stand nicht unter das EU-Recht. Die Entscheidung geht nun zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
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