Hochschulen

Gericht: Befristung von bestimmten Hochschulverträgen nicht rechtens

  • Freitag, 1. August 2014

Gießen – Tausende wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen können auf unbefris­tete Verträge hoffen, wenn sie im Rahmen eines Landesprojekts angestellt sind. Das Arbeitsgericht Gießen gab am Freitag einem Mitarbeiter Recht, der an der Universität der Stadt über zehn Jahre insgesamt 16 befristete Verträge erhalten hatte. Die letzte Befristung sei ungültig, weil diese zu einem LOEWE-Projekt des Landes Hessen gehörte, entschied das Gericht.

Es ging um die Frage, was Drittmittel sind. Die Hochschulen können für Projekte, die aus Drittmitteln finanziert sind, wissenschaftliche Mitarbeiter befristet anstellen. Grundlage ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

Für mit Landesmittel finanzierte Projekte gilt nicht das Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Sonderprojekte, die das jeweilige Bundesland finanziere, gehörten aber nicht dazu, entschied das Gericht. „Das sind keine Drittmittel, weil sie nicht von außerhalb kommen. Das sind alles Landesmittel”, sagte der Vorsitzende Richter. Anders sei dies bei Geld, das der Hochschule aus der Wirtschaft, von der EU, dem Bund oder einem anderen Bundesland bewilligt worden sei.

Die Betroffenen „befinden sich damit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis”, sagte der Vorsitzende Richter. Nach Angaben des Gerichts betrifft dies bundesweit Tausende wissenschaftliche Mitarbeiter, in Hessen sind demnach mehrere Hundert betroffen.

Deutliche Kritik an Dauerbefristungen
Allerdings gehe er davon aus, dass die Uni Gießen weitere Instanzen anrufe. „Der Stein ist ins Rollen gekommen”, sagte der Richter. Die Universität Gießen wollte sich zunächst nicht äußern. Die Entscheidung werde geprüft, teilte die Hochschule mit. Ein Sprecher des hessischen Wissenschaftsministeriums sagte, die Entscheidung betreffe zunächst die Uni Gießen, deren Prüfung nun abgewartet werden

Zudem äußerte der Vorsitzende Richter deutliche Kritik an den Dauerbefristungen. „Zehn Jahre ist schon lang. Der Mitarbeiter weiß nie, woran er ist.” Ob damit eine Grenze über­schritten sei, ließ der Richter offen. Nach fünf Jahren müsse sich eine Hochschule entscheiden können, ob sie den Mitarbeiter behalten wolle oder nicht. Eine Befristung von Arbeitsverträgen deutlich darüber hinaus halte er für problematisch.

hil

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