Hochschulen

Kein verfassungs­rechtlicher Anspruch auf mehr BAföG

  • Mittwoch, 30. Oktober 2024
/Stockfotos-MG, stock.adobe.com
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Karlsruhe – Studierende haben keinen verfassungsrecht­lichen Anspruch auf höheres BAföG. Aus dem vom Grundgesetz abgeleiteten Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums könne kein Recht für mittellose Hochschulzugangsberechtigte auf staatliche Leistungen hergeleitet werden, die ein Studium ermöglichen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen bestehe nicht, wenn man eine existenzsichernde Arbeit auf­nehmen könne – auch wenn dann unter Umständen Studieren unmöglich werde. „Aus dem objektiv-recht­lichen sozialstaatlichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen folgt derzeit keine spezifisch auf die Hochschulausbildung bezogene Handlungspflicht des Staates“, hieß es weiter.

Zugleich betonte das höchste deutsche Gericht allerdings, dass angesichts der besonderen Bedeutung sozia­ler Durchlässigkeit der Bildungs- und Ausbildungswege ein Auftrag des Staates zur Förderung gleicher Bil­dungs- und Ausbildungschancen folge (Az. 1 BvL 9/21).

Ausbildungs­förderung – umgangssprachlich BAföG genannt – erhalten Studierende, die nicht über die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel verfügen.

„Nach diesem Beschluss ist klar: Ob die BAföG-Förderung für Studierende ausreichend ist, ist eine politische Entscheidung“, erklärte der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Studierendenwerks, Matthias Anbuhl. „Sie muss im Parlament und nicht vor Gericht geklärt werden.“

Der Handlungsdruck bleibe hoch, der BAföG-Grundbedarf hinke dem Unterhaltsanspruch junger Menschen hinterher. „Andere staatliche Leistungen wie die Renten, das Wohngeld oder das Bürgergeld werden auto­matisch erhöht, das BAföG nicht.“

Im konkreten Fall hatte sich eine Masterstudentin an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gewandt. Sie wollte dort einen höheren BAföG-Betrag einklagen, weil sie die Höhe der gesetzlichen Grundpauschale im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 für verfassungswidrig hielt.

Der Leipziger Senat setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Grundpauschale im entsprechenden Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar war. Das Gericht bejahte das nun.

Die Höhe des BAföGs ist immer wieder Streitpunkt in der Politik. Zuletzt war der Satz zum Wintersemester angehoben worden. Der Grundbedarfssatz stieg um fünf Prozent auf 475 Euro. Für Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen, wuchs die Wohnkostenpauschale auf 380 Euro an.

Der Förderungshöchstbetrag stieg von 934 Euro um 58 Euro auf 992 Euro. Studienanfänger unter 25 Jahren aus ärmeren Haushalten haben zudem Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro.

dpa

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