Organisation der Medizinischen Hochschule Hannover verstößt gegen grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat in einer aktuellen Entscheidung (1BvR 3217/07) das Land Niedersachsen zu einer gesetzlichen Neuregelung verpflichtet, mit der eine Beteiligung von Hochschulwissenschaftlern an allen wissenschaftsrelevanten Entscheidungen gewährleistet wird. Im konkreten Fall wurde vor dem BVG über die Organisation der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) verhandelt. Diese ist nach Auffassung des Ersten Senats nicht mit der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit vereinbar.
Zu den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen gehörten nicht nur Entscheidungen über Forschung und Lehre, sondern auch über die Organisationsstruktur, den Haushalt und – weil in der Hochschulmedizin mit der Wissenschaft untrennbar verzahnt – über die Krankenversorgung. Sofern wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse wie bei der MHH auf einen Vorstand übertragen werden, muss nach Auffassung des Gerichts eine hinreichende Mitwirkung des Universitätssenats an diesen Entscheidungen sowie an der Bestellung und der Abberufung des Vorstands gegeben sein.
Der Beschwerdeführer vor dem BVG in Karlsruhe ist Hochschullehrer und Mitglied des Senats der Medizinischen Hochschule Hannover. Er wandte sich dagegen, dass mittlerweile wesentliche Befugnisse an der MHH auf einen dreiköpfigen Vorstand übertragen wurden, ohne Mitwirkungsrechte der Wissenschaftler oder des Senats sicherzustellen.
Die Karlsruher Richter erkannten die Beschwerde als berechtigt an. Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre sei an der MHH strukturell gefährdet, befand das BVG. In dem Maße, in dem die Leitung der Hochschule auf einen dreiköpfigen Vorstand konzentriert werde, müsse dafür Sorge getragen werden, dass der Senat an dem Verfahren für die Besetzung der für die Wissenschaftsbelange zuständigen Vorstände beteiligt wird.
Der Deutsche Hochschulverband und der Verband Hochschule und Wissenschaft hatten sich im Verfahren den Ausführungen des Beschwerdeführers angeschlossen. Das Gesamtgefüge der Hochschulverfassung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes weise den Leitungsorganen der MHH kaum eingeschränkte, substanzielle, personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zu, argumentierten die Verbände. Diese würden im Gegenzug nicht durch hinreichende Partizipationsrechte der Wissenschaftler ausgeglichen.
Die Verbände beklagten die unzureichende Beteiligung der Hochschullehrenden an der Wahl und Entlassung der Vorstandsmitglieder für die Ressorts Krankenversorgung sowie Wirtschaftsführung und Administration. Ein besonderes Merkmal der Hochschulmedizin sei die patientenbezogene klinische Forschung, weshalb auch diese Ressorts wissenschaftsrelevant seien.
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