Änderung der Zulassungsverordnung nur in entkernter Version

Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will offenbar noch die Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) umsetzen, allerdings in einer inhaltlich im Vergleich zu bereits bekannten Entwürfen deutlich reduzierten Version.
Ursprünglich sollten mit entsprechenden Änderungen der Zulassungsverordnung Bürokratie für Ärzte, Psychotherapeuten, Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) und Zulassungsausschüsse abgebaut und die Entwicklung hin zu elektronischen Verfahren berücksichtigt werden. Zudem sollte eine Zusammenlegung verschiedener bisher getrennter Register sowie eine Straffung der Regelungen zu Antragsverfahren erfolgen.
Für das Arztregister war außerdem eine Ausweitung der Datenerfassung auf angestellte Ärzte und Psychotherapeuten sowie umfassende Angaben zu Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) vorgesehen. Bei letzteren beispielsweise mit Daten zum Träger sowie zu den gründungsberechtigten Gesellschaftern beziehungsweise Gesellschaften.
In einem aktualisierten Referentenentwurf des BMG fehlen diese umfassenden Anpassungen. Vorgesehen ist nun nur noch, einen neuen Ermächtigungstatbestand zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung für Ärzte und Psychotherapeuten zu schaffen.
Diese Ermächtigung soll ausschließlich die Behandlung bestimmter vulnerabler Patientengruppen umfassen und für ebendiese „zielgerichtet und niedrigschwellig“ zusätzliche ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Behandlungskapazitäten bereitstellen helfen. Die Zulassungsausschüsse würden künftig verpflichtet, geeignete Leistungserbringer zur Behandlung bestimmter Patientengruppen auf Antrag zu ermächtigen.
Verwiesen wird in dem Verordnungsentwurf auf Patienten, „die intellektuell beeinträchtigt sind (insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung), unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder die aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind“.
Als Voraussetzung für eine entsprechende Ermächtigung muss eine Kooperationsvereinbarung mit einem sozialpädiatrischen Zentrum (Paragraf 119 Sozialgesetzbuch V), einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung (Paragraf 119c Sozialgesetzbuch V), einer Einrichtung der Suchthilfe, der Krisenhilfe, der sozialpsychiatrischen Dienste oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen werden.
Betroffene Verbände haben nun bis morgen die Gelegenheit zur Stellungnahme. Das BMG verwies darauf, dass die kurze Frist dem Ziel geschuldet sei, ein Inkrafttreten noch in dieser Legislaturperiode zu erreichen.
Für besonders vulnerable Gruppen den Zugang zu passgenauer psychologischer und psychiatrischer Betreuung zu erleichtern, sei ohne Frage sinnvoll, betonte Peter Velling, Vorsitzender des Bundesverbands Medizinische Versorgungszentren (BMVZ).
„Auf formaler Ebene stellt sich uns dennoch die Frage, wieso das BMG diese ZV-Änderung per Rechtsverordnung priorisiert, während die Gesamtmodernisierung der Ärzte-ZV seit nunmehr zwei Jahren praktisch fertig in einer normativen Zwischenwelt verharrt.“
Die Umsetzung der „im Wesentlichen fertigen und überfälligen Gesamtmodernisierung der Zulassungsverordnung“ sei mehr als dringlich – zumal sie weitgehend kostenneutral Vertragsärzten, Praxen und Zulassungsausschüssen spürbar Entlastung bei den diversen Antragsverfahren verschaffen und im Registerwesen moderne Verfahren und Erhebungskriterien einführen würde.
Die enthaltenen Modernisierungs- und Entbürokratisierungsansätze sowie die mit dem Entwurf ebenfalls angestrebte Strukturtransparenz würden „als Basis aller weiteren Reformbemühungen“ benötigt, so Velling.
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